+5. Zusätzliche Spezifikationen bezüglich der Datenerfassung im Hinblick auf Personen mit hohem Einkommen in Anhang II
---+36. Für die Zuordnung von Mitarbeitern zu Funktionen oder Geschäftsbereichen in Anhang II sollten …

5. Zusätzliche Spezifikationen bezüglich der Datenerfassung im Hinblick auf Personen mit hohem Einkommen in Anhang II

5. Zusätzliche Spezifikationen bezüglich der Datenerfassung im Hinblick auf Personen mit hohem Einkommen in Anhang II

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
36. Für die Zuordnung von Mitarbeitern zu Funktionen oder Geschäftsbereichen in Anhang II sollten …

Für die Zuordnung von Mitarbeitern zu Funktionen oder Geschäftsbereichen in Anhang II sollten die Unternehmen die Vorgaben in den Absätzen 18 und 19, ihre interne Organisation sowie folgende Aspekte berücksichtigen:

  • a. Mitglieder des Leitungsorgans, einschließlich der Mitglieder des Leitungsorgans von Tochterunternehmen, wenn die EU-Mutterwertpapierfirma, die EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder die gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft Daten für eine Wertpapierfirmengruppe übermittelt, sollten unabhängig vom Geschäftsmodell des Unternehmens in der Spalte „Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion“ oder „Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion“ gemeldet werden.
  • b. „Handel für eigene Rechnung, Emission oder Platzierung von Instrumenten“ sollte die Dienstleistungen und Tätigkeiten gemäß Anhang I Abschnitt A Nummern 3, 6 und 7 der Richtlinie 2014/65/EU4 einschließen.
  • c. „Anlageberatung, Auftragsausführung“ sollte die Dienstleistungen und Tätigkeiten gemäß Anhang I Abschnitt A Nummern 1, 2 und 5 der Richtlinie 2014/65/EU einschließen.
  • d. „Portfoliomanagement“ sollte die Dienstleistungen und Tätigkeiten gemäß Anhang I Abschnitt A Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU sowie die Verwaltung von Portfolios in Tochterunternehmen der Wertpapierfirma einschließen, die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und Verwalter alternativer Investmentfonds sind.
  • e. „Betrieb eines MTF/OTF“ sollte die Dienstleistungen und Tätigkeiten gemäß Anhang I Abschnitt A Nummern 8 und 9 der Richtlinie 2014/65/EU einschließen.
  • f. „Unabhängige Kontrollfunktionen“ sollte nur Mitarbeiter in den unabhängigen Funktionen für Risikomanagement, Compliance und Innenrevision nach den Erläuterungen in Abschnitt 17 der EBA-Leitlinien zur internen Governance gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034 umfassen.
  • g. Zu „allen anderen Personen mit hohem Einkommen“ zählen Personen mit hohem Einkommen, die keiner der unter a bis f genannten Funktionen bzw. keinem dieser Geschäftsbereiche zugeordnet werden können.

4 Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/