+40. Vor der Datenaggregation sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass nur Unternehmen …

40. Vor der Datenaggregation sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass nur Unternehmen …

Vor der Datenaggregation sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass nur Unternehmen im Anwendungsbereich der Datenerfassung nach den Unterabschnitten 1.1 und 1.2 Daten gemeldet haben. Von anderen Unternehmen (z. B. von einer kleinen und nicht verflochtenen Wertpapierfirma) übermittelte Daten, für die die Leitlinien nicht gelten, sollten bei der Datenaggregation nicht berücksichtigt werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/