+40. Vor der Datenaggregation sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass nur Unternehmen …
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40. Vor der Datenaggregation sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass nur Unternehmen …
Vor der Datenaggregation sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass nur Unternehmen im Anwendungsbereich der Datenerfassung nach den Unterabschnitten 1.1 und 1.2 Daten gemeldet haben. Von anderen Unternehmen (z. B. von einer kleinen und nicht verflochtenen Wertpapierfirma) übermittelte Daten, für die die Leitlinien nicht gelten, sollten bei der Datenaggregation nicht berücksichtigt werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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