+ANHANG IV – Übersicht über die Datenübermittlungen für Personen mit hohem Einkommen

ANHANG IV – Übersicht über die Datenübermittlungen für Personen mit hohem Einkommen

Übermittlung von Daten über Personen mit hohem Einkommen auf höchster Konsolidierungsebene (auf konsolidierter Basis)

MeldepflichtigerZu übermittelnde Informationen Anhang I Anhang II Daten auf konsolidierter Basis , Daten zu allen Personen einschließlich aller Personen mit mit hohem Einkommen hohem Einkommen in in Wertpapierfirmen Unternehmen im aufsichtlichen ( Einzelbasis ), die den Konsolidierungskreis, die der Artikeln 25 und 34 der entsprechenden Funktion oder Richtlinie (EU) dem Geschäftsbereich 2019/2034 unterliegen, zugewiesen sind. die der entsprechenden
EU-Mutterinstitut, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU-MutterfinanzholdinggesellschaftFunktion oder dem Die Daten zu Personen mit Geschäftsbereich hohem Einkommen in zugewiesen sind. nachgeordneten
Sofern Artikel 1 Absatz 2 oder 5 undWertpapierfirmen ( Einzelbasis ), die den Artikeln 25 und 34 der (Die Summe der Daten
Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 Anwendung finden:Richtlinie (EU) 2019/2034 in Anhang II sollte den unterliegen, werden in die Angaben in Anhang I in Spalte „Alle Personen mit der Spalte „Alle
EU-Mutterwertpapierfirma, EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft.hohem Einkommen in Personen mit hohem Wertpapierfirmen, die Einkommen in Artikel 25 und Artikel 34 der Wertpapierfirmen, die Richtlinie (EU) 2019/2034 den Artikeln 25 und unterliegen“ in Anhang I Artikel 34 der Richtlinie aufgenommen; dies schließt (EU) 2019/2034 auch Mitarbeiter in unterliegen“ Wertpapierfirmen, die entsprechen.) Artikel 109 Absatz 5 oder 6 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, ein.
Eine EU-Mutterwertpapierfirma, EU-Nicht anwendbar Daten auf konsolidierter

Mutterinvestmentholdinggesellschaft Basis oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft (Artikel 1 Absätze 2 oder 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 gelten nicht), die den Artikeln 25 und 34 der Richtlinie (EU) 2019/2034 unterliegt und nicht zum Konsolidierungskreis eines EU-Mutterinstituts, der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft gehört. EBA Public

Übermittlung von Daten über Personen mit hohem Einkommen auf Einzelbasis (nur wenn das Institut/die Wertpapierfirma nicht in den konsolidierten Daten auf EU-Ebene enthalten ist)

Institut undAnhang I: Einzelbasis Nicht anwendbar

Wertpapierfirma, wenn Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 gilt

Wertpapierfirma (Artikel 1 Absätze 2Nicht anwendbar Anhang II: Einzelbasis

und 5 der Verordnung über Wertpapierfirmen gelten nicht), die den Artikeln 25 und 34 der Richtlinie (EU) 2019/2034 unterliegt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/