+ANHANG IV – Übersicht über die Datenübermittlungen für Personen mit hohem Einkommen
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ANHANG IV – Übersicht über die Datenübermittlungen für Personen mit hohem Einkommen
Übermittlung von Daten über Personen mit hohem Einkommen auf höchster Konsolidierungsebene (auf konsolidierter Basis) | Meldepflichtiger | Zu übermittelnde Informationen Anhang I Anhang II Daten auf konsolidierter Basis , Daten zu allen Personen einschließlich aller Personen mit mit hohem Einkommen hohem Einkommen in in Wertpapierfirmen Unternehmen im aufsichtlichen ( Einzelbasis ), die den Konsolidierungskreis, die der Artikeln 25 und 34 der entsprechenden Funktion oder Richtlinie (EU) dem Geschäftsbereich 2019/2034 unterliegen, zugewiesen sind. die der entsprechenden | | EU-Mutterinstitut, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft | Funktion oder dem Die Daten zu Personen mit Geschäftsbereich hohem Einkommen in zugewiesen sind. nachgeordneten | | Sofern Artikel 1 Absatz 2 oder 5 und | Wertpapierfirmen ( Einzelbasis ), die den Artikeln 25 und 34 der (Die Summe der Daten | | Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 Anwendung finden: | Richtlinie (EU) 2019/2034 in Anhang II sollte den unterliegen, werden in die Angaben in Anhang I in Spalte „Alle Personen mit der Spalte „Alle | | EU-Mutterwertpapierfirma, EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft. | hohem Einkommen in Personen mit hohem Wertpapierfirmen, die Einkommen in Artikel 25 und Artikel 34 der Wertpapierfirmen, die Richtlinie (EU) 2019/2034 den Artikeln 25 und unterliegen“ in Anhang I Artikel 34 der Richtlinie aufgenommen; dies schließt (EU) 2019/2034 auch Mitarbeiter in unterliegen“ Wertpapierfirmen, die entsprechen.) Artikel 109 Absatz 5 oder 6 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, ein. | | Eine EU-Mutterwertpapierfirma, EU- | Nicht anwendbar Daten auf konsolidierter |
Mutterinvestmentholdinggesellschaft Basis oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft (Artikel 1 Absätze 2 oder 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 gelten nicht), die den Artikeln 25 und 34 der Richtlinie (EU) 2019/2034 unterliegt und nicht zum Konsolidierungskreis eines EU-Mutterinstituts, der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft gehört. EBA Public Übermittlung von Daten über Personen mit hohem Einkommen auf Einzelbasis (nur wenn das Institut/die Wertpapierfirma nicht in den konsolidierten Daten auf EU-Ebene enthalten ist) | Institut und | Anhang I: Einzelbasis Nicht anwendbar |
Wertpapierfirma, wenn Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 gilt | Wertpapierfirma (Artikel 1 Absätze 2 | Nicht anwendbar Anhang II: Einzelbasis |
und 5 der Verordnung über Wertpapierfirmen gelten nicht), die den Artikeln 25 und 34 der Richtlinie (EU) 2019/2034 unterliegt.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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