+49. Falls die zuständigen Behörden zu dem Schluss gelangen, dass Wertpapierfirmen ähnliche …

49. Falls die zuständigen Behörden zu dem Schluss gelangen, dass Wertpapierfirmen ähnliche …

Falls die zuständigen Behörden zu dem Schluss gelangen, dass Wertpapierfirmen ähnliche Risikoprofile aufweisen, können sie thematische SREP-Bewertungen für mehrere Wertpapierfirmen in einer einzelnen Bewertung durchführen (insbesondere kann eine Geschäftsmodellanalyse für alle kleinen Wertpapierfirmen durchgeführt werden, die Aufträge

10 Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1). 11 Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie) (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 179). 12 Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38). 15 für einige Klassen von Vermögenswerten entgegennehmen und übermitteln, sofern von ähnlichen Risiken für die geschäftliche Überlebensfähigkeit all dieser Wertpapierfirmen ausgegangen werden kann). Die zuständigen Behörden können auch Methoden verwenden, die auf die Anwendung des SREP auf Wertpapierfirmen mit ähnlichen Risikoprofilen zugeschnitten sind.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/