+309. Bei der Bestimmung des Umfangs der P2G sollten die zuständigen Behörden – soweit relevant – …

309. Bei der Bestimmung des Umfangs der P2G sollten die zuständigen Behörden – soweit relevant – …

Bei der Bestimmung des Umfangs der P2G sollten die zuständigen Behörden – soweit relevant – die folgenden Faktoren berücksichtigen:

  • a. im Falle der Bestimmung der P2G auf der Grundlage von Stresstests den Zeitpunkt, zu dem sich die Stressbedingungen in Bezug auf den Startpunkt und den Zeithorizont der Szenarien, die in den Stresstests verwendet werden, am stärksten auswirken;
  • b. die Ergebnisse eines zuverlässigen internen Stresstests oder einer zuverlässigen internen Sensitivitätsanalyse der Wertpapierfirma unter Berücksichtigung der jeweiligen Szenariodefinition und -annahmen, insbesondere wenn diese als für das Geschäftsmodell und das Risikoprofil der Wertpapierfirma relevanter angesehen werden oder wenn die internen Szenarien schwerwiegender sind als die aufsichtlichen Szenarien, sofern Letztere verfügbar sind;
  • c. die einschlägigen Management-/Minderungsmaßnahmen der Geschäftsleitung der Wertpapierfirma, sofern diese nach der aufsichtlichen Bewertung als hinreichend glaubwürdig und sehr sicher angesehen werden;

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  • d. Informationen darüber und aufsichtliche Einschätzungen dazu, wie relevant die eigenen Stresstests oder Sensitivitätsanalysen der Wertpapierfirma für die Strategie, die Finanzpläne und das Geschäftsmodell der Wertpapierfirma sind;
  • e. eine verringerte Sicherheit bezüglich der tatsächlichen Sensitivität der Wertpapierfirma gegenüber ungünstigen Szenarien;
  • f. etwaige Überschneidungen mit der geltenden zusätzlichen Eigenmittelanforderung;
  • g. ob sich die Wertpapierfirma in Umstrukturierung oder Abwicklung befindet.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/