+341. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, inwieweit als Market-Maker agierende …

341. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, inwieweit als Market-Maker agierende …

Die zuständigen Behörden sollten bewerten, inwieweit als Market-Maker agierende Wertpapierfirmen in der Lage sind, ihre liquiden Aktiva in einem angemessenen Zeitraum zu monetarisieren, um während einer Stressperiode ihren Liquiditätsbedarf zu decken. Hierbei sollten die zuständigen Behörden alle folgenden Kriterien berücksichtigen:

  • a. ob die Wertpapierfirma ihren Zugang zum Markt durch Verkaufs- oder Repogeschäfte regelmäßig testet;
  • b. ob es hohe Konzentrationen gibt, die das Risiko bergen, dass zu Unrecht liquide Mittel erwartet werden;
  • c. ob die Liquiditätsressourcen ohne Weiteres verfügbar sind und unter der Kontrolle des zuständigen Personals stehen;
  • d. ob die Denominierung der liquiden Aktiva dem nach Währung aufgeteilten Liquiditätsbedarf entspricht;
  • e. ob die Wertpapierfirma gegebenenfalls geliehene liquide Aktiva nicht mehr zur Verfügung hätte, um ihre Abflüsse unter ernsten, aber plausiblen Belastungen zu decken, wenn der Nettoeffekt des Geschäfts zugrunde gelegt wird, und
  • f. die Zuverlässigkeit zugesagter Liquiditätsfazilitäten im Falle ihrer Inanspruchnahme durch die Wertpapierfirma.

Bewertung der Finanzierung

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/