+400. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstaben e und f der Richtlinie (EU) 2019/2034 können …
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400. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstaben e und f der Richtlinie (EU) 2019/2034 können …
In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstaben e und f der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die zuständigen Behörden - a. von der Wertpapierfirma verlangen, die Geschäftsbereiche, die Tätigkeiten oder das Netzwerk von Wertpapierfirmen einzuschränken oder zu begrenzen (Verringerung des Konzentrationsrisikos oder des Gegenparteiausfallrisikos);
- b. die Veräußerung von Geschäftszweigen verlangen, die für die Solidität der Wertpapierfirma mit zu großen Risiken verbunden sind;
- c. von der Wertpapierfirma verlangen, den Anwendungsbereich und/oder Umfang von Auslagerungen zu verringern, darunter die Umstrukturierung oder die
129 Beendigung von Auslagerungsvereinbarungen oder der Wechsel zu einem anderen Dienstleistungsanbieter; - d. von der Wertpapierfirma verlangen, mit Firmenrisiken behaftete Positionen auszugleichen;
- e. die Geschäftsbereiche, die Tätigkeiten oder das Netzwerk von Wertpapierfirmen einschränken oder begrenzen oder die Veräußerung von Geschäftszweigen, die für die Solidität der Wertpapierfirma mit zu großen Risiken verbunden sind, verlangen;
- f. die Verringerung des mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen von Wertpapierfirmen verbundenen Risikos, einschließlich der Risiken bezüglich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit prudentiellen Auswirkungen, verlangen.
Sonstige Kapitalrisiken
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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