+400. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstaben e und f der Richtlinie (EU) 2019/2034 können …

400. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstaben e und f der Richtlinie (EU) 2019/2034 können …

In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstaben e und f der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die zuständigen Behörden

  • a. von der Wertpapierfirma verlangen, die Geschäftsbereiche, die Tätigkeiten oder das Netzwerk von Wertpapierfirmen einzuschränken oder zu begrenzen (Verringerung des Konzentrationsrisikos oder des Gegenparteiausfallrisikos);
  • b. die Veräußerung von Geschäftszweigen verlangen, die für die Solidität der Wertpapierfirma mit zu großen Risiken verbunden sind;
  • c. von der Wertpapierfirma verlangen, den Anwendungsbereich und/oder Umfang von Auslagerungen zu verringern, darunter die Umstrukturierung oder die

129 Beendigung von Auslagerungsvereinbarungen oder der Wechsel zu einem anderen Dienstleistungsanbieter;

  • d. von der Wertpapierfirma verlangen, mit Firmenrisiken behaftete Positionen auszugleichen;
  • e. die Geschäftsbereiche, die Tätigkeiten oder das Netzwerk von Wertpapierfirmen einschränken oder begrenzen oder die Veräußerung von Geschäftszweigen, die für die Solidität der Wertpapierfirma mit zu großen Risiken verbunden sind, verlangen;
  • f. die Verringerung des mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen von Wertpapierfirmen verbundenen Risikos, einschließlich der Risiken bezüglich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit prudentiellen Auswirkungen, verlangen.

Sonstige Kapitalrisiken

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/