+10. Die zuständigen Behörden können eine Wertpapierfirma, die die in Artikel 12 Absatz 1 der …
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10. Die zuständigen Behörden können eine Wertpapierfirma, die die in Artikel 12 Absatz 1 der …
Die zuständigen Behörden können eine Wertpapierfirma, die die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma erfüllt, von den Liquiditätsanforderungen gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausnehmen, sofern die Wertpapierfirma die in diesen Leitlinien festgelegten Freistellungskriterien erfüllt.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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