+10. Die zuständigen Behörden können eine Wertpapierfirma, die die in Artikel 12 Absatz 1 der …

10. Die zuständigen Behörden können eine Wertpapierfirma, die die in Artikel 12 Absatz 1 der …

Die zuständigen Behörden können eine Wertpapierfirma, die die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma erfüllt, von den Liquiditätsanforderungen gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausnehmen, sofern die Wertpapierfirma die in diesen Leitlinien festgelegten Freistellungskriterien erfüllt.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/