+13. Die Abwicklungsbehörden sollten bei der Festlegung der Methodik für die Definition des …

13. Die Abwicklungsbehörden sollten bei der Festlegung der Methodik für die Definition des …

Die Abwicklungsbehörden sollten bei der Festlegung der Methodik für die Definition des Übertragungsumfangs in Abwicklungsplänen gemäß Artikel 10 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 7 Buchstabe j und Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU Folgendes berücksichtigen:

  • a. den Zweck der Instrumente (entsprechend der für das Institut festgelegten Abwicklungsstrategie) sowie die Tätigkeiten der Institute. Letztlich sollte der wesentliche Teil des Übertragungsumfangs sich aus Vermögenswerten, Rechten und/oder Verbindlichkeiten zusammensetzen, deren Transfer wesentlich oder kritisch ist, um die Abwicklungsziele, die regulatorischen Anforderungen (einschließlich geschützter Verbindlichkeiten gemäß Artikel 44 der Richtlinie 2014/59/EU oder Pflichten gemäß Artikel 73 der Richtlinie 2014/59/EU) und den Zweck der Instrumente („erste Ebene des Übertragungsumfangs“) zu erreichen, und ihre Bestimmung sollte einer Liste von Kriterien entsprechen, die in Abschnitt 4.1 weiter präzisiert wird;
  • b. die Verflechtungen innerhalb des Instituts. Vorbehaltlich Buchstabe a sollten Verflechtungen, die ohne zeitaufwendige und kostspielige Bemühungen oder aufgrund rechtlicher Einschränkungen (einschließlich der Einschränkungen bezüglich der Schutzbestimmungen in Artikel 76 bis Artikel 80 der Richtlinie 2014/59/EU) nicht beseitigt werden können, in den Übertragungsumfang („zweite Ebene des Übertragungsumfangs“) im Einklang mit Abschnitt 4.2 integriert werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/