+13. Die Abwicklungsbehörden sollten bei der Festlegung der Methodik für die Definition des …
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13. Die Abwicklungsbehörden sollten bei der Festlegung der Methodik für die Definition des …
Die Abwicklungsbehörden sollten bei der Festlegung der Methodik für die Definition des Übertragungsumfangs in Abwicklungsplänen gemäß Artikel 10 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 7 Buchstabe j und Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU Folgendes berücksichtigen: - a. den Zweck der Instrumente (entsprechend der für das Institut festgelegten Abwicklungsstrategie) sowie die Tätigkeiten der Institute. Letztlich sollte der wesentliche Teil des Übertragungsumfangs sich aus Vermögenswerten, Rechten und/oder Verbindlichkeiten zusammensetzen, deren Transfer wesentlich oder kritisch ist, um die Abwicklungsziele, die regulatorischen Anforderungen (einschließlich geschützter Verbindlichkeiten gemäß Artikel 44 der Richtlinie 2014/59/EU oder Pflichten gemäß Artikel 73 der Richtlinie 2014/59/EU) und den Zweck der Instrumente („erste Ebene des Übertragungsumfangs“) zu erreichen, und ihre Bestimmung sollte einer Liste von Kriterien entsprechen, die in Abschnitt 4.1 weiter präzisiert wird;
- b. die Verflechtungen innerhalb des Instituts. Vorbehaltlich Buchstabe a sollten Verflechtungen, die ohne zeitaufwendige und kostspielige Bemühungen oder aufgrund rechtlicher Einschränkungen (einschließlich der Einschränkungen bezüglich der Schutzbestimmungen in Artikel 76 bis Artikel 80 der Richtlinie 2014/59/EU) nicht beseitigt werden können, in den Übertragungsumfang („zweite Ebene des Übertragungsumfangs“) im Einklang mit Abschnitt 4.2 integriert werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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