+19. Im Einklang mit Absatz 11 dieser Leitlinien sollten die Institute zur Ermittlung verfügbarer …
|
19. Im Einklang mit Absatz 11 dieser Leitlinien sollten die Institute zur Ermittlung verfügbarer …
Im Einklang mit Absatz 11 dieser Leitlinien sollten die Institute zur Ermittlung verfügbarer Möglichkeiten beitragen, um die Definition des Übertragungsumfangs zu verbessern und die Durchführung der Übertragung zu erleichtern. Insbesondere sollten die Institute berücksichtigen, ob der Übertragungsumfang vereinfacht werden kann, um die Durchführungsrisiken im Abwicklungsfall zu verringern. Die Institute sollten zudem Optionen in Erwägung ziehen, die auf die Definition des Übertragungsumfangs angewandt werden, um den Erfolg der Übertragung zu maximieren, wie etwa Garantien für ein Portfolio von Vermögenswerten (Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU) oder „Ausgliederungen“ bestimmter unerwünschter Vermögenswerte, Rechte und/oder Verbindlichkeiten, die für die Fortführung kritischer Funktionen und/oder Kerngeschäftsbereiche nicht erforderlich sind, wodurch die Ermittlung der Einheiten des Übertragungsumfangs nach Absatz 21 unterstützt wird.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|