+22. Im möglichen Umfang sollten die Institute zur weiteren Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit …
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22. Im möglichen Umfang sollten die Institute zur weiteren Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit …
Im möglichen Umfang sollten die Institute zur weiteren Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit die möglichen Verschiebungen des Übertragungsumfangs analysieren, die mit der Weiterentwicklung der Geschäftstätigkeit des Instituts und sich verändernder Wirtschaftsbedingungen auftreten können, und das Ergebnis dieser Analyse den Abwicklungsbehörden mitteilen. Strukturelle Veränderungen und vorhersehbare Auswirkungen sollten so weit wie möglich berücksichtigt werden. Mindestens sollten dabei die Auswirkungen von Sanierungsoptionen auf die Vermögenswerte, Rechte und/oder Verbindlichkeiten, die auf der Grundlage der Absätze 13.a), 19 und 20 dieser Leitlinien für den wesentlichen Teil des Übertragungsumfangs (der ersten Ebene) infrage kommen, berücksichtigt werden. 4.1.2 Brückeninstitut
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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