+47. Um Artikel 67 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 30 der Delegierten Verordnung (EU) …
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47. Um Artikel 67 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 30 der Delegierten Verordnung (EU) …
Um Artikel 67 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission zu erfüllen, sollten die Abwicklungsbehörden in der Abwicklungsplanungsphase mit Behörden von Drittstaaten die Möglichkeit erörtern, Übertragungsbefugnisse für Elemente, die dem Recht eines Drittstaats unterliegen, auszuüben. Auf der Grundlage des Ergebnisses der Erörterungen hat die Abwicklungsbehörde zu beurteilen, ob folgende Optionen durchführbar sind: - (i) Die Behörde des Drittstaats erkennt die Übertragungsbefugnisse der Abwicklungsbehörde an;
- (ii) die Behörde des Drittstaats erkennt die Übertragungsbefugnisse der Abwicklungsbehörde nicht an, wird aber keine Einwände gegen eine bestätigte Übertragung des sich in Abwicklung befindlichen Unternehmens erheben;
- (iii) die Übertragung wird erst nach erheblichem Zeit- und Kostenaufwand im Abwicklungsfall möglich sein.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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