+4.3 Bewertung grenzüberschreitender Aspekte
---+45. Die Institute sollten die Abwicklungsbehörden auf Verlangen über das geltende Recht sowie …
---+46. Die Institute sollten die unter den Übertragungsumfang fallenden Elemente sowie auf Ersuchen …
---+47. Um Artikel 67 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 30 der Delegierten Verordnung (EU) …
---+48. Um die Abwicklungsbehörden bei ihrer Bewertung gemäß dem vorstehenden Absatz zu unterstützen …
---+49. Die Institute sollten die Behörden über jeden Fall informieren, der unter das Recht eines …
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4.3 Bewertung grenzüberschreitender Aspekte
4.3 Bewertung grenzüberschreitender Aspekte
1. Übersicht
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Regulierung |
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45. Die Institute sollten die Abwicklungsbehörden auf Verlangen über das geltende Recht sowie …
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Die Institute sollten die Abwicklungsbehörden auf Verlangen über das geltende Recht sowie nationale Besonderheiten von Vermögenswerten, Elementen, Geschäften und Unternehmen, die unter den Übertragungsumfang fallen, informieren.
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46. Die Institute sollten die unter den Übertragungsumfang fallenden Elemente sowie auf Ersuchen …
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Die Institute sollten die unter den Übertragungsumfang fallenden Elemente sowie auf Ersuchen die Elemente, die nur innerhalb desselben Mitgliedstaats übertragbar sind, kennzeichnen und mögliche Ausweichlösungen ermitteln.
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47. Um Artikel 67 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 30 der Delegierten Verordnung (EU) …
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Um Artikel 67 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission zu erfüllen, sollten die Abwicklungsbehörden in der Abwicklungsplanungsphase mit Behörden von Drittstaaten die Möglichkeit erörtern, Übertragungsbefugnisse für Elemente, die dem Recht eines Drittstaats unterliegen, auszuüben. Auf der Grundlage des Ergebnisses der Erörterungen hat die Abwicklungsbehörde zu beurteilen, ob folgende Optionen durchführbar sind: - (i) Die Behörde des Drittstaats erkennt die Übertragungsbefugnisse der Abwicklungsbehörde an;
- (ii) die Behörde des Drittstaats erkennt die Übertragungsbefugnisse der Abwicklungsbehörde nicht an, wird aber keine Einwände gegen eine bestätigte Übertragung des sich in Abwicklung befindlichen Unternehmens erheben;
- (iii) die Übertragung wird erst nach erheblichem Zeit- und Kostenaufwand im Abwicklungsfall möglich sein.
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48. Um die Abwicklungsbehörden bei ihrer Bewertung gemäß dem vorstehenden Absatz zu unterstützen …
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Um die Abwicklungsbehörden bei ihrer Bewertung gemäß dem vorstehenden Absatz zu unterstützen, sollten die Institute auf der Grundlage der rechtlichen Merkmale der Elemente des Übertragungsumfangs die Durchführbarkeit/Glaubwürdigkeit folgender Aspekte analysieren und die Abwicklungsbehörden darüber informieren: - - eine vom sich in Abwicklung befindlichen Institut unterzeichnete bestätigende Vereinbarung, in der die Übertragung an den Erwerber (entweder den Käufer, das Brückeninstitut oder die Vermögensverwaltungsgesellschaft) bestätigt und die Übertragung nach den von der Abwicklungsbehörde (im Einklang mit Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU) festgelegten Bedingungen anerkannt wird;
- - bei einer Abwicklung aufrechtbleibende Klauseln in den Verträgen, um anzuerkennen und die Gegenpartei darüber zu informieren, dass der Vertrag der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen (im Einklang mit Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU) unterliegen kann;
- - die Übertragung der Elemente, für die das Recht eines Drittstaats gilt, an eine Ad-hoc-Einrichtung (wie eine Zweckgesellschaft), die unter das inländische Recht fällt, und Veranlassung der Übertragung der Eigentumsinstrumente an der Gesellschaft als Teil des Übertragungsumfangs.
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49. Die Institute sollten die Behörden über jeden Fall informieren, der unter das Recht eines …
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Die Institute sollten die Behörden über jeden Fall informieren, der unter das Recht eines Drittstaats fällt und diese Institute dazu verpflichtet, ihr Tochterunternehmen zu unterstützen, wonach Drittstaatselemente in den Übertragungsumfang aufgenommen werden müssen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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