+56. Die Abwicklungsbehörden sollten die Genehmigungen oder Zustimmungen ermitteln, die nicht unter …
|
56. Die Abwicklungsbehörden sollten die Genehmigungen oder Zustimmungen ermitteln, die nicht unter …
Die Abwicklungsbehörden sollten die Genehmigungen oder Zustimmungen ermitteln, die nicht unter die in Artikel 63 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Befreiungen fallen, und dafür Sorge tragen, dass sie beim Verkaufsprozess berücksichtigt werden. Dazu kann die Genehmigung der Europäischen Kommission bezüglich eines Zusammenschlusses von unionsweiter Bedeutung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EU-Fusionskontrollvorschriften)14 zählen. Die Abwicklungsbehörden sollten ein Zusammenwirken mit Marktaufsichtsbehörden und anderen Behörden prüfen, die voraussichtlich in den Verkaufsprozess eingreifen. Eine solche Zusammenarbeit mit anderen Behörden sollte zeitnah erfolgen und nicht dazu führen, dass der Zeitplan für die Veräußerung mit Blick auf die Abwicklungsfähigkeit unangemessen ist.
14 Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|