+89. Die Institute sollten im Einklang mit Abschnitt 4.2 dieser Leitlinien auch in der Lage sein …
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89. Die Institute sollten im Einklang mit Abschnitt 4.2 dieser Leitlinien auch in der Lage sein …
Die Institute sollten im Einklang mit Abschnitt 4.2 dieser Leitlinien auch in der Lage sein, Folgendes zu bestimmen: - - durch die Artikel 76 bis 80 der Richtlinie 2014/59/EU geschützte Verflechtungen – einschließlich einer Zuordnung von Netting- und Aufrechnungsvereinbarungen sowie einer Zuordnung von besicherten Verbindlichkeiten zu den entsprechenden Sicherheiten;
- - Verflechtungen, die nicht explizit durch die Richtlinie 2014/59/EU geschützt sind – wie etwa die Zuordnung von Fazilitäten zu den Kennungen der Verträge, um Posten unter demselben Vertrag sowie Verbindungen zwischen unterschiedlichen Rechtsträgern wie Patronatserklärungen zu erkennen;
- - wirtschaftliche und geschäftliche Verbindungen – wie beispielsweise Informationen über Sicherungsgeschäfte und Kundenbeziehungen oder
- - Risiken bezüglich Rechtsstreitigkeiten.
Spezifische Leitlinie bezüglich des Instruments der Unternehmensveräußerung
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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