+89. Die Institute sollten im Einklang mit Abschnitt 4.2 dieser Leitlinien auch in der Lage sein …

89. Die Institute sollten im Einklang mit Abschnitt 4.2 dieser Leitlinien auch in der Lage sein …

Die Institute sollten im Einklang mit Abschnitt 4.2 dieser Leitlinien auch in der Lage sein, Folgendes zu bestimmen:

  • - durch die Artikel 76 bis 80 der Richtlinie 2014/59/EU geschützte Verflechtungen – einschließlich einer Zuordnung von Netting- und Aufrechnungsvereinbarungen sowie einer Zuordnung von besicherten Verbindlichkeiten zu den entsprechenden Sicherheiten;
  • - Verflechtungen, die nicht explizit durch die Richtlinie 2014/59/EU geschützt sind – wie etwa die Zuordnung von Fazilitäten zu den Kennungen der Verträge, um Posten unter demselben Vertrag sowie Verbindungen zwischen unterschiedlichen Rechtsträgern wie Patronatserklärungen zu erkennen;
  • - wirtschaftliche und geschäftliche Verbindungen – wie beispielsweise Informationen über Sicherungsgeschäfte und Kundenbeziehungen oder
  • - Risiken bezüglich Rechtsstreitigkeiten.

Spezifische Leitlinie bezüglich des Instruments der Unternehmensveräußerung

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/