+5.4 Funktionen des Management-Informationssystems
---+84. Die Institute sollten in der Lage sein, den Abwicklungsbehörden aktuelle und korrekte …
---+85. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und zur Unterstützung der in Absatz 75 …
---+86. Die Institute sollten die Festlegung des Übertragungsumfangs mit Informationen auf der Ebene …
---+87. Die Abwicklungsbehörden sollten die Erwartungen mit Blick auf die Daten zur Übertragung und zu …
---+88. Im Fall der Verwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten sollten die …
---+89. Die Institute sollten im Einklang mit Abschnitt 4.2 dieser Leitlinien auch in der Lage sein …
---+90. Im Transferplaybook sollten die Institute erläutern, wie sie schnell einen virtuellen Datenraum …
---+91. Die Institute sollten Regelungen ausarbeiten, um die Erstellung von Geschäftsplänen zu …
---+92. Die Institute sollten nachweisen, wie die Separierung zur Unterstützung der operativen …
---+93. Management-Informationssysteme sollten ausreichend flexibel sein, um Anpassungen am …
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5.4 Funktionen des Management-Informationssystems
5.4 Funktionen des Management-Informationssystems
1. Übersicht
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Regulierung |
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84. Die Institute sollten in der Lage sein, den Abwicklungsbehörden aktuelle und korrekte …
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Die Institute sollten in der Lage sein, den Abwicklungsbehörden aktuelle und korrekte Informationen vorzulegen, sodass diese vor, während und nach der Abwicklung fundierte Entscheidungen treffen können. Die Institute sollten über angemessene Management-Informationssysteme und technische Infrastruktur verfügen, um die Abwicklungsstrategie im Einklang mit Artikel 11 der Richtlinie 2014/59/EU rechtzeitig umzusetzen.
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85. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und zur Unterstützung der in Absatz 75 …
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Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und zur Unterstützung der in Absatz 75 dieser Leitlinien genannten Verfahren sollten die Institute in der Lage sein, auf Ersuchen der Abwicklungsbehörden granulare Daten bezüglich der Bestandteile des Übertragungsumfangs vorzulegen und die erforderlichen Daten für den Transfer zu aktualisieren, wobei der Zeitraum zwischen dem Stichtag der Informationen und dem Abwicklungsdatum so kurz wie möglich sein sollte. Das Maß an Granularität sollte es ermöglichen, die übertragenen Elemente gesondert von den übrigen Elementen zu bewerten, und es der Abwicklungsbehörde gestatten, über die Einzelheiten der Separierung und Übertragung zu entscheiden sowie die zu übertragenden Elemente im Einklang mit den Erfordernissen des Rechtsakts nach nationalem Recht zu ermitteln. Informationen zur Festlegung des wesentlichen Teils des Übertragungsumfangs
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86. Die Institute sollten die Festlegung des Übertragungsumfangs mit Informationen auf der Ebene …
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Die Institute sollten die Festlegung des Übertragungsumfangs mit Informationen auf der Ebene der einzelnen Elemente (Verbindlichkeiten, Vermögenswerte und Rechte) unterstützen, darunter - - eine Zuordnung der kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche zu den einzelnen Elementen;
- - eine Einstufung der Elemente (wie etwa die Art der Vermögenswerte/Verbindlichkeit; Informationen zur Gegenpartei und Art der Sicherheit);
- - die Qualität der Vermögenswerte und Risikoindikatoren (wie eine Einstufung bediente Kredite/notleidende Kredite, risikogewichtete Aktiva und Angaben zur Sicherheit, hochwertige liquide Mittel);
- - rechtliche Aspekte (wie geltendes Recht und Anerkennung der Übertragungsbefugnisse nach der Richtlinie 2014/59/EU sowie etwaige vertragliche Hindernisse für die Übertragbarkeit des entsprechenden Instruments);
- - gegebenenfalls Buchungsdaten (wie Buchwert, außerbilanzieller Wert und Höhe der Rückstellung für Kreditverluste).
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87. Die Abwicklungsbehörden sollten die Erwartungen mit Blick auf die Daten zur Übertragung und zu …
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Die Abwicklungsbehörden sollten die Erwartungen mit Blick auf die Daten zur Übertragung und zu den Transferinstrumenten ausarbeiten, die im Einklang mit dem durch die Richtlinie 2014/59/EU geförderten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Ergänzung des vorstehenden Absatzes betrachtet werden.
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88. Im Fall der Verwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten sollten die …
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Im Fall der Verwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten sollten die Institute Fähigkeiten entwickeln, um eine Prüfung nach den Vorgaben der Abwicklungsbehörde im Einklang mit den in den EBA-Leitlinien zu den Tests, Bewertungen oder Prüfungen, die eine Unterstützungsmaßnahme auslösen können20 festgelegten Grundsätzen durchführen zu können. Daten zur Bewertung von Verflechtungen
20 EBA/GL/2014/09.
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89. Die Institute sollten im Einklang mit Abschnitt 4.2 dieser Leitlinien auch in der Lage sein …
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Die Institute sollten im Einklang mit Abschnitt 4.2 dieser Leitlinien auch in der Lage sein, Folgendes zu bestimmen: - - durch die Artikel 76 bis 80 der Richtlinie 2014/59/EU geschützte Verflechtungen – einschließlich einer Zuordnung von Netting- und Aufrechnungsvereinbarungen sowie einer Zuordnung von besicherten Verbindlichkeiten zu den entsprechenden Sicherheiten;
- - Verflechtungen, die nicht explizit durch die Richtlinie 2014/59/EU geschützt sind – wie etwa die Zuordnung von Fazilitäten zu den Kennungen der Verträge, um Posten unter demselben Vertrag sowie Verbindungen zwischen unterschiedlichen Rechtsträgern wie Patronatserklärungen zu erkennen;
- - wirtschaftliche und geschäftliche Verbindungen – wie beispielsweise Informationen über Sicherungsgeschäfte und Kundenbeziehungen oder
- - Risiken bezüglich Rechtsstreitigkeiten.
Spezifische Leitlinie bezüglich des Instruments der Unternehmensveräußerung
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90. Im Transferplaybook sollten die Institute erläutern, wie sie schnell einen virtuellen Datenraum …
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Im Transferplaybook sollten die Institute erläutern, wie sie schnell einen virtuellen Datenraum einrichten können, in dem ausreichende Informationen für die Durchführung einer Due Diligence des Übertragungsumfangs seitens potentieller Erwerber enthalten sind und der die Erwartungen im Hinblick auf den Verkaufsprozess der Abwicklungsbehörde erfüllt.
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91. Die Institute sollten Regelungen ausarbeiten, um die Erstellung von Geschäftsplänen zu …
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Die Institute sollten Regelungen ausarbeiten, um die Erstellung von Geschäftsplänen zu unterstützen, die möglicherweise auch zwischen einem Plan für das Transferportfolio und einem Plan für das beim ursprünglichen Institut verbleibende Portfolio aufgegliedert werden müssen. Management-Informationssystem zur Sicherstellung des operativen Fortbestands
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92. Die Institute sollten nachweisen, wie die Separierung zur Unterstützung der operativen …
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Die Institute sollten nachweisen, wie die Separierung zur Unterstützung der operativen Durchführung der Übertragung schnell in die Systeme der Bank implementiert werden kann, wobei Funktionen des Management-Informationssystems für den operativen Fortbestands des ursprünglichen Instituts und des übernehmenden Rechtsträgers (wie etwa eine Ausgliederung von Verbuchungen) festgelegt sind, sofern dies in der Abwicklungsstrategie vorgesehen ist und mit Absatz 81 dieser Leitlinien21 in Einklang steht. Sonstige Funktionen des Management-Informationssystems
21 Ebenso Nummer 11 in Abschnitt C des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU.
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93. Management-Informationssysteme sollten ausreichend flexibel sein, um Anpassungen am …
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Management-Informationssysteme sollten ausreichend flexibel sein, um Anpassungen am übertragenen Übertragungsumfang nach der Abwicklung (Rückübertragungen) zuzulassen. Beispielsweise müssten solche Anpassungen lückenlos in den Büchern widergespiegelt werden.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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