+26. Die im Zuge der Fernidentifizierung eingeholten Dokumente und Informationen, die gemäß Artikel …
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26. Die im Zuge der Fernidentifizierung eingeholten Dokumente und Informationen, die gemäß Artikel …
Die im Zuge der Fernidentifizierung eingeholten Dokumente und Informationen, die gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2015/849 aufbewahrt werden müssen, sollten von dem Kredit- und Finanzinstitut mit einem Zeitstempel versehen und sicher gespeichert werden. Der Inhalt gespeicherter Aufzeichnungen, einschließlich Bildern, Videos, Ton und Daten, sollte in einem lesbaren Format verfügbar sein, und es sollten nachträgliche Überprüfungen möglich sein. 4.2.2 Identifizierung natürlicher Personen
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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