+21. Die zuständige Behörde kann in Zusammenarbeit mit der benannten Behörde dem …

21. Die zuständige Behörde kann in Zusammenarbeit mit der benannten Behörde dem …

Die zuständige Behörde kann in Zusammenarbeit mit der benannten Behörde dem Einlagensicherungssystem empfehlen, eine höhere periodische Zielausstattung als den nach Ziffer 16 vorgeschriebenen Mindestwert festzulegen, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass die Erhebung einer höheren periodischen Zielausstattung die Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Einlagensicherungsrichtlinie erfüllt und durch die Festlegung einer höheren periodischen Zielausstattung die erwartete Entwicklung der aggregierten gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute widergespiegelt wird.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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