+4.2. Beitragssatz (Contribution Rate, CR)
---+15. Das Einlagensicherungssystem sollte den Beitragssatz mindestens jährlich bestimmen. Der …
---+16. Das Einlagensicherungssystem 𝐶𝐶𝐶𝐶 sollte = 𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑖𝑖𝑝𝑝𝑝𝑝𝑖𝑖𝑝𝑝𝑝𝑝ℎ𝑝𝑝 mindestens ∑ 𝑛𝑛 𝑖𝑖=1 …
---+17. Wenn das Einlagensicherungssystem eine ausstehende Verbindlichkeit hat, sollte es unter …
---+18. Das Einlagensicherungssystem kann eine periodische Zielausstattung festlegen, die höher ist als …
---+19. Unter Berücksichtigung der Ziffern 16, 17 und 18 sollte das Einlagensicherungssystem die …
---+20. Die zuständige Behörde kann dem Einlagensicherungssystem in Zusammenarbeit mit der benannten …
---+21. Die zuständige Behörde kann in Zusammenarbeit mit der benannten Behörde dem …
---+22. Wenn ein Einlagensicherungssystem nachträglich Sonderbeiträge gemäß Artikel 10 Absatz 8 der …
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4.2. Beitragssatz (Contribution Rate, CR)
4.2. Beitragssatz (Contribution Rate, CR)
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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15. Das Einlagensicherungssystem sollte den Beitragssatz mindestens jährlich bestimmen. Der …
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Das Einlagensicherungssystem sollte den Beitragssatz mindestens jährlich bestimmen. Der Beitragssatz für einen bestimmten Zeitraum sollte wie folgt betragen:
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16. Das Einlagensicherungssystem 𝐶𝐶𝐶𝐶 sollte = 𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑖𝑖𝑝𝑝𝑝𝑝𝑖𝑖𝑝𝑝𝑝𝑝ℎ𝑝𝑝 mindestens ∑ 𝑛𝑛 𝑖𝑖=1 …
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Das Einlagensicherungssystem 𝐶𝐶𝐶𝐶 sollte = 𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑖𝑖𝑝𝑝𝑝𝑝𝑖𝑖𝑝𝑝𝑝𝑝ℎ𝑝𝑝 mindestens ∑ 𝑛𝑛 𝑖𝑖=1 𝑍𝑍𝑖𝑖𝑝𝑝𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑝𝑝𝑝𝑝𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍 die 𝐶𝐶𝐶𝐶 periodische 𝑖𝑖 Zielausstattung entsprechend dem Ergebnis der folgenden Formel festlegen, wobei der Nenner mindestens 1 betragen muss: ( 𝑀𝑀𝑖𝑖𝑍𝑍𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑍𝑍𝑀𝑀𝑝𝑝𝑝𝑝𝑍𝑍 𝑓𝑓 ü 𝑝𝑝 𝑝𝑝𝑖𝑖𝑝𝑝 ) 𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑖𝑖𝑝𝑝𝑝𝑝𝑖𝑖𝑝𝑝𝑝𝑝ℎ𝑝𝑝 𝑍𝑍𝑖𝑖𝑝𝑝𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑝𝑝𝑝𝑝𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍 = 𝑀𝑀𝑖𝑖𝑍𝑍𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑍𝑍𝑀𝑀𝑖𝑖𝑝𝑝𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑝𝑝𝑝𝑝𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍 𝑓𝑓 ü 𝑝𝑝 𝑞𝑞𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑖𝑖𝑓𝑓𝑖𝑖𝑀𝑀𝑖𝑖𝑝𝑝𝑝𝑝𝑍𝑍𝑝𝑝 𝑣𝑣𝑝𝑝𝑝𝑝𝑓𝑓 ü 𝑍𝑍𝑔𝑔𝑍𝑍𝑝𝑝𝑝𝑝 𝐹𝐹𝑖𝑖𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑀𝑀𝐹𝐹𝑖𝑖𝑍𝑍𝑍𝑍𝑝𝑝𝑍𝑍 𝑉𝑉𝑝𝑝𝑝𝑝𝑔𝑔𝑍𝑍𝑝𝑝𝑖𝑖𝑔𝑔𝑝𝑝𝑍𝑍𝑝𝑝𝑝𝑝 𝑍𝑍𝑍𝑍ℎ𝑍𝑍 𝑣𝑣𝑝𝑝𝑍𝑍 𝑍𝑍𝑝𝑝𝑖𝑖𝑍𝑍𝑝𝑝 ä 𝑍𝑍𝐹𝐹𝑝𝑝𝑍𝑍 𝑔𝑔𝑖𝑖𝑝𝑝 𝑀𝑀𝑍𝑍𝑝𝑝 𝐸𝐸𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑖𝑖𝑝𝑝ℎ𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍 𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝 𝑀𝑀𝑖𝑖𝑍𝑍𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑍𝑍𝑀𝑀𝑖𝑖𝑝𝑝𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑝𝑝𝑝𝑝𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍 𝑍𝑍𝑝𝑝𝐹𝐹 äß 𝐴𝐴𝑝𝑝𝑍𝑍𝑖𝑖𝐴𝐴𝑝𝑝𝑍𝑍 10(2) 𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝 𝐶𝐶𝑖𝑖𝑝𝑝ℎ𝑍𝑍𝑍𝑍𝑖𝑖𝑍𝑍𝑖𝑖𝑝𝑝 ü 𝑔𝑔𝑝𝑝𝑝𝑝 𝐸𝐸𝑖𝑖𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑝𝑝𝑍𝑍𝑝𝑝𝑖𝑖𝑝𝑝ℎ𝑝𝑝𝑝𝑝𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑝𝑝𝑝𝑝𝑒𝑒𝑝𝑝𝑍𝑍𝑝𝑝𝐹𝐹𝑝𝑝
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17. Wenn das Einlagensicherungssystem eine ausstehende Verbindlichkeit hat, sollte es unter …
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Wenn das Einlagensicherungssystem eine ausstehende Verbindlichkeit hat, sollte es unter Berücksichtigung der Mindestanforderung gemäß Ziffer 16 die periodische Zielausstattung vorausschauend so festlegen, um ausreichende Beiträge zu erheben, sodass die sich daraus ergebenden qualifizierten verfügbaren Finanzmittel und sonstigen verfügbaren Finanzmittel ausreichen, um die ausstehenden Verbindlichkeiten zu bedienen, sobald diese fällig sind, und die Zielausstattung gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Einlagensicherungsrichtlinie fristgerecht erreicht wird. Bei der Festlegung der periodischen Zielausstattung sollte das Einlagensicherungssystem Folgendes sicherstellen: - a. dass die vorhersehbare Bedienung der Verbindlichkeit nicht zu einer Unterfinanzierung gegenüber dem Kapitalisierungsplan für die qualifizierten verfügbaren Finanzmittel führt, der sich aus der Anwendung von Absatz 16 ergibt, und
- b. dass bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zielausstattung gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Einlagensicherungsrichtlinie wieder erreicht werden muss, die vorhersehbare Bedienung der Verbindlichkeit für sich genommen nicht dazu führt, dass sich die qualifizierten verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungssystems auf einen Wert unterhalb der Zielausstattung verringern.
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18. Das Einlagensicherungssystem kann eine periodische Zielausstattung festlegen, die höher ist als …
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Das Einlagensicherungssystem kann eine periodische Zielausstattung festlegen, die höher ist als der Mindestwert nach Ziffer 16, um beispielsweise die erwartete Entwicklung der aggregierten gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute widerzuspiegeln.
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19. Unter Berücksichtigung der Ziffern 16, 17 und 18 sollte das Einlagensicherungssystem die …
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Unter Berücksichtigung der Ziffern 16, 17 und 18 sollte das Einlagensicherungssystem die periodische Zielausstattung so festlegen, dass sich die regelmäßigen Beiträge so gleichmäßig wie möglich über den Zeitraum bis zum Erreichen der Zielausstattung des Einlagensicherungssystems verteilen.
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20. Die zuständige Behörde kann dem Einlagensicherungssystem in Zusammenarbeit mit der benannten …
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Die zuständige Behörde kann dem Einlagensicherungssystem in Zusammenarbeit mit der benannten Behörde gestatten, eine niedrigere periodische Zielausstattung als den nach Ziffer 16 erforderlichen Mindestwert festzulegen, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass bei der Erhebung einer niedrigeren periodischen Zielausstattung die Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Einlagensicherungsrichtlinie erfüllt werden und dies nicht zur Folge hat, dass das Einlagensicherungssystem gegen die Anforderung zur Einhaltung der Mindestzielausstattung innerhalb der in Artikel 10 Absatz 2 der Einlagensicherungsrichtlinie festgelegten Frist verstößt. Bei der Genehmigung zur Festlegung einer niedrigeren periodischen Zielausstattung für das Einlagensicherungssystem kann die zuständige Behörde in Zusammenarbeit mit der benannten Behörde die erwartete Entwicklung der aggregierten gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute berücksichtigen.
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21. Die zuständige Behörde kann in Zusammenarbeit mit der benannten Behörde dem …
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Die zuständige Behörde kann in Zusammenarbeit mit der benannten Behörde dem Einlagensicherungssystem empfehlen, eine höhere periodische Zielausstattung als den nach Ziffer 16 vorgeschriebenen Mindestwert festzulegen, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass die Erhebung einer höheren periodischen Zielausstattung die Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Einlagensicherungsrichtlinie erfüllt und durch die Festlegung einer höheren periodischen Zielausstattung die erwartete Entwicklung der aggregierten gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute widergespiegelt wird.
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22. Wenn ein Einlagensicherungssystem nachträglich Sonderbeiträge gemäß Artikel 10 Absatz 8 der …
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Wenn ein Einlagensicherungssystem nachträglich Sonderbeiträge gemäß Artikel 10 Absatz 8 der Einlagensicherungsrichtlinie erhebt, muss es den Beitragssatz stattdessen nach folgender Formel bestimmen: 𝐶𝐶𝐶𝐶 = 𝑝𝑝𝑝𝑝𝑓𝑓𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑍𝑍𝑖𝑖𝑝𝑝ℎ𝑝𝑝 𝐹𝐹𝑖𝑖𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑀𝑀𝐹𝐹𝑖𝑖𝑍𝑍𝑍𝑍𝑝𝑝𝑍𝑍 𝑍𝑍𝑝𝑝𝐹𝐹 äß 𝐴𝐴𝑝𝑝𝑍𝑍𝑖𝑖𝐴𝐴𝑝𝑝𝑍𝑍 ∑ 𝑛𝑛 𝑖𝑖=1 𝐶𝐶𝐶𝐶 10(8) 𝑖𝑖 𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝 𝐸𝐸𝑖𝑖𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑝𝑝𝑍𝑍𝑝𝑝𝑖𝑖𝑝𝑝ℎ𝑝𝑝𝑝𝑝𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑍𝑝𝑝𝑝𝑝𝑖𝑖𝑝𝑝ℎ𝑍𝑍𝑍𝑍𝑖𝑖𝑍𝑍𝑖𝑖𝑝𝑝
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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