+86. Die zuständige Behörde sollte in Zusammenarbeit mit der benannten Behörde regelmäßig – …
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86. Die zuständige Behörde sollte in Zusammenarbeit mit der benannten Behörde regelmäßig – …
Die zuständige Behörde sollte in Zusammenarbeit mit der benannten Behörde regelmäßig – mindestens alle fünf Jahre und vor der regelmäßigen alle fünf Jahre durchzuführenden Überprüfung dieser Leitlinien – die Ergebnisse der Anwendung der Methode für die Berechnung mit einer geeigneten Benchmark für ihre Risikobewertung, z. B. mit der im Rahmen des SREP durchgeführten Risikobewertung, vergleichen. Dieser Vergleich sollte im Rahmen eines ganzheitlichen Ansatzes vorgenommen werden. Die zuständige Behörde sollte in Zusammenarbeit mit der benannten Behörde die EBA über das ganzheitliche Ergebnis dieses Vergleichs sowie die festgestellten Unstimmigkeiten unterrichten.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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