+4.7. Kalibrierung der Methode für die Berechnung und ihre
---+81. Das Einlagensicherungssystem sollte die Methode für die Berechnung auf der Grundlage einer …
---+82. Das Einlagensicherungssystem sollte in den Beiträgen der einzelnen Mitgliedsinstitute und somit …
---+83. Das Einlagensicherungssystem sollte die in der Methode für die Berechnung vorgesehenen Anreize …
---+84. Das Einlagensicherungssystem sollte den nationalen Verfahren der Rechnungslegung und …
---+85. Das Einlagensicherungssystem sollte alle Elemente der Methode für die Berechnung so …
---+86. Die zuständige Behörde sollte in Zusammenarbeit mit der benannten Behörde regelmäßig – …
---+87. Das Einlagensicherungssystem sollte alle Elemente der Methode für die Berechnung überprüfen und …

4.7. Kalibrierung der Methode für die Berechnung und ihre

4.7. Kalibrierung der Methode für die Berechnung und ihre

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
81. Das Einlagensicherungssystem sollte die Methode für die Berechnung auf der Grundlage einer …

Das Einlagensicherungssystem sollte die Methode für die Berechnung auf der Grundlage einer Experteneinschätzung unter Berücksichtigung der Merkmale des nationalen Bankensektors und des Grades an Heterogenität zwischen den Mitgliedsinstituten kalibrieren. Die Kalibrierung der Methode für die Berechnung umfasst Folgendes:

  • a. die Auswahl der Risikoindikatoren;
  • b. die Gewichtung der Risikoindikatoren;
  • c. den oberen und den unteren Grenzwert für das individuelle Risikoergebnis;
  • d. die Methode zur Berechnung des individuellen Risikoergebnisses;
  • e. die Schwellenwerte der Gesamtrisikogewichtung;
  • f. die Methode zur Berechnung der Gesamtrisikogewichtung;
  • g. die Anwendung optionaler Änderungen in der Berechnungsformel.
82. Das Einlagensicherungssystem sollte in den Beiträgen der einzelnen Mitgliedsinstitute und somit …

Das Einlagensicherungssystem sollte in den Beiträgen der einzelnen Mitgliedsinstitute und somit bei der Kalibrierung der Methode für die Berechnung eine höhere Haftung eines Einlagensicherungssystems infolge der Teilnahme eines Mitglieds mit Blick auf Folgendes widerspiegeln:

  • a. die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme des Einlagensicherungssystems;
  • b. die potenziellen Verluste für das Einlagensicherungssystem infolge seiner Inanspruchnahme auf Nettobasis nach eventuellen Rückzahlungen aus der Insolvenzmasse des ausgefallenen Instituts.
83. Das Einlagensicherungssystem sollte die in der Methode für die Berechnung vorgesehenen Anreize …

Das Einlagensicherungssystem sollte die in der Methode für die Berechnung vorgesehenen Anreize an die Aufsichtsanforderungen angleichen.

84. Das Einlagensicherungssystem sollte den nationalen Verfahren der Rechnungslegung und …

Das Einlagensicherungssystem sollte den nationalen Verfahren der Rechnungslegung und Berichterstattung Rechnung tragen.

85. Das Einlagensicherungssystem sollte alle Elemente der Methode für die Berechnung so …

Das Einlagensicherungssystem sollte alle Elemente der Methode für die Berechnung so kalibrieren, dass sie mit den einschlägigen historischen Daten im Einklang stehen. Zu diesem Zwecke sollten die historischen Daten Folgendes einschließen: (i) Daten über den Ausfall eines Instituts, die Inanspruchnahme eines Einlagensicherungssystems, Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen anderer Behörden zur Verhinderung des Ausfalls sowie (ii) Daten über Nettoverluste oder Verwertungsquoten des Einlagensicherungssystems nach solchen Ereignissen.

86. Die zuständige Behörde sollte in Zusammenarbeit mit der benannten Behörde regelmäßig – …

Die zuständige Behörde sollte in Zusammenarbeit mit der benannten Behörde regelmäßig – mindestens alle fünf Jahre und vor der regelmäßigen alle fünf Jahre durchzuführenden Überprüfung dieser Leitlinien – die Ergebnisse der Anwendung der Methode für die Berechnung mit einer geeigneten Benchmark für ihre Risikobewertung, z. B. mit der im Rahmen des SREP durchgeführten Risikobewertung, vergleichen. Dieser Vergleich sollte im Rahmen eines ganzheitlichen Ansatzes vorgenommen werden. Die zuständige Behörde sollte in Zusammenarbeit mit der benannten Behörde die EBA über das ganzheitliche Ergebnis dieses Vergleichs sowie die festgestellten Unstimmigkeiten unterrichten.

87. Das Einlagensicherungssystem sollte alle Elemente der Methode für die Berechnung überprüfen und …

Das Einlagensicherungssystem sollte alle Elemente der Methode für die Berechnung überprüfen und erforderlichenfalls neu kalibrieren – mindestens jedoch alle fünf Jahre und nach der regelmäßigen alle fünf Jahre durchzuführenden Überprüfung dieser Leitlinien –, um sicherzustellen, dass die Methode für die Berechnung ausreichend risikogerecht ist und dass sie eine ausreichende Differenzierung der Risiken der Mitgliedsinstitute vorsieht. Auch Änderungen bei der Meldung von Daten, den Vorschriften oder institutionelle Änderungen sollten eine Kontrolle und Überprüfung der Leistung des Modells zur Folge haben.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/