+9. Absatz 7 der Leitlinien zur Abwicklungsfähigkeit wird wie folgt geändert: „7. Diese Leitlinien …
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9. Absatz 7 der Leitlinien zur Abwicklungsfähigkeit wird wie folgt geändert: „7. Diese Leitlinien …
Absatz 7 der Leitlinien zur Abwicklungsfähigkeit wird wie folgt geändert: „7. Diese Leitlinien gelten nicht für Institute, in deren Abwicklungsplan bzw. im Abwicklungsplan der Gruppe, der sie angehören, vorgesehen ist, dass sie nach nationalem Recht geordnet liquidiert werden. Bei einer Änderung der Strategie, insbesondere von einer Liquidation zu einer Abwicklung, gelten die Leitlinien spätestens drei Jahre nach dem Datum der Genehmigung des Abwicklungsplans mit der neuen Abwicklungsstrategie, mit Ausnahme des Abschnitts 4.6, der spätestens ein Jahr nach diesem Datum gilt.“
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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