+4. Änderungen der Leitlinien zur Abwicklungsfähigkeit
---+8. Absatz 5 der Leitlinien zur Abwicklungsfähigkeit wird wie folgt geändert: „5. In diesen …
---+9. Absatz 7 der Leitlinien zur Abwicklungsfähigkeit wird wie folgt geändert: „7. Diese Leitlinien …
---+10. Absatz 10 der Leitlinien zur Abwicklungsfähigkeit wird wie folgt geändert: „10. Für Institute …
---+11. Der Titel von Abschnitt 3 der Leitlinien zur Abwicklungsfähigkeit wird wie folgt geändert: „3. …
---+12. Nach Absatz 13 der Leitlinien zur Abwicklungsfähigkeit werden die folgenden neuen Ab-sätze 13a …
---+13. Absatz 56 Buchstabe e wird wie folgt geändert: „e. Genehmigung der wichtigsten Ergebnisse und …
---+14. Nach Abschnitt 4.5 werden die neuen Abschnitte 4.6, 4.7 und 4.8 mit den Absätzen 124 bis 129 …
---+4.6. Selbsteinschätzungsbericht
---+4.7. Mehrjähriges Testprogramm
---+4.8. Master-Playbook
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4. Änderungen der Leitlinien zur Abwicklungsfähigkeit
4. Änderungen der Leitlinien zur Abwicklungsfähigkeit
1. Übersicht
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Regulierung |
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8. Absatz 5 der Leitlinien zur Abwicklungsfähigkeit wird wie folgt geändert: „5. In diesen …
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Absatz 5 der Leitlinien zur Abwicklungsfähigkeit wird wie folgt geändert: „5. In diesen Leitlinien werden unter Berücksichtigung von Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2014/594 die abwicklungsspezifischen Maßnahmen festgelegt, die Institute, einschließlich der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unternehmen („Institute“), und Abwicklungsbehörden ergreifen sollten, um die Abwicklungsfähigkeit von Instituten, Gruppen und Abwicklungsgruppen im Rahmen der von den Abwicklungsbehörden gemäß den Artikeln 15 und 16 der genannten Richtlinie durchgeführten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit zu verbessern.“
4 Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
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9. Absatz 7 der Leitlinien zur Abwicklungsfähigkeit wird wie folgt geändert: „7. Diese Leitlinien …
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Absatz 7 der Leitlinien zur Abwicklungsfähigkeit wird wie folgt geändert: „7. Diese Leitlinien gelten nicht für Institute, in deren Abwicklungsplan bzw. im Abwicklungsplan der Gruppe, der sie angehören, vorgesehen ist, dass sie nach nationalem Recht geordnet liquidiert werden. Bei einer Änderung der Strategie, insbesondere von einer Liquidation zu einer Abwicklung, gelten die Leitlinien spätestens drei Jahre nach dem Datum der Genehmigung des Abwicklungsplans mit der neuen Abwicklungsstrategie, mit Ausnahme des Abschnitts 4.6, der spätestens ein Jahr nach diesem Datum gilt.“
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10. Absatz 10 der Leitlinien zur Abwicklungsfähigkeit wird wie folgt geändert: „10. Für Institute …
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Absatz 10 der Leitlinien zur Abwicklungsfähigkeit wird wie folgt geändert: „10. Für Institute, die als Teil einer Gruppe der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, sind die Leitlinien sowohl auf der Ebene jeder einzelnen Abwicklungsgruppe als auch, soweit relevant, auf der Ebene der einzelnen Abwicklungseinheiten anwendbar. Die Abschnitte 4.6 und 4.7 gelten auch auf der Ebene grenzüberschreitender Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, wenn die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45f der Richtlinie 2014/59/EU den Betrag übersteigt, der gemäß Artikel 45c Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie für die Verlustabsorption ausreicht.
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11. Der Titel von Abschnitt 3 der Leitlinien zur Abwicklungsfähigkeit wird wie folgt geändert: „3. …
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Der Titel von Abschnitt 3 der Leitlinien zur Abwicklungsfähigkeit wird wie folgt geändert: „3. Umsetzung und Übergangsbestimmungen“
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12. Nach Absatz 13 der Leitlinien zur Abwicklungsfähigkeit werden die folgenden neuen Ab-sätze 13a …
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Nach Absatz 13 der Leitlinien zur Abwicklungsfähigkeit werden die folgenden neuen Ab-sätze 13a, 13b und 13c eingefügt: „13a. Die Institute sollten den Abwicklungsbehörden den in Absatz 124 genannten ersten Selbsteinschätzungsbericht bis zum 31. Dezember 2024 vorlegen. 13b. Abweichend von Absatz 132 sollten die Abwicklungsbehörden das erste in Absatz 130 genannte Mehrjahrestestprogramm bis zum 31. Dezember 2025 übermitteln. 13c. Die in Absatz 138 genannten Institute sollten den Abwicklungsbehörden das in dem Absatz genannte erste Master-Playbook bis zum 31. Dezember 2025 vorlegen.“
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13. Absatz 56 Buchstabe e wird wie folgt geändert: „e. Genehmigung der wichtigsten Ergebnisse und …
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Absatz 56 Buchstabe e wird wie folgt geändert: „e. Genehmigung der wichtigsten Ergebnisse und Sicherstellung geeigneter Regelungen zur Be-fugnisübertragung in diesem Zusammenhang als Teil eines angemessenen internen Kontroll-systems (wie z. B. Meldebögen für die Abwicklung und Selbsteinschätzungsbericht);“
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14. Nach Abschnitt 4.5 werden die neuen Abschnitte 4.6, 4.7 und 4.8 mit den Absätzen 124 bis 129 …
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Nach Abschnitt 4.5 werden die neuen Abschnitte 4.6, 4.7 und 4.8 mit den Absätzen 124 bis 129, 130 bis 137 bzw. 138 bis 142 wie folgt in die Leitlinien eingefügt:
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4.6. Selbsteinschätzungsbericht
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124. Die Institute sollten mindestens alle zwei Jahre einen Bericht erstellen und der zuständigen Abwicklungsbehörde vorlegen, in dem sie selbst bewerten, ob und in welchem Umfang sie die in den Abschnitten 4.1 bis 4.5 und 4.8 dieser Leitlinien sowie in den Abschnitten 4 und 5 der Leitlinien zur Übertragbarkeit für die Ergänzung der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit bei Transferstrategien (Leitlinien zur Übertragbarkeit)5 dargelegten Fähigkeiten erfüllen. Außer-dem berücksichtigen sie dort alle eingegangenen Rückmeldungen der Behörden der vergange-nen zwei Jahre, einschließlich unter anderem der folgenden Elemente: - a. Umfang, in dem die Fähigkeit erfüllt ist (gering, mittel, hoch, nicht anwendbar);
- b. Beschreibung, wie die Fähigkeit erfüllt wird oder warum sie gemäß Buchstabe a als nicht anwendbar erachtet wird;
- c. Bewertung der Abweichungen zwischen den in diesen Leitlinien festgelegten An-forderungen und den Fähigkeiten des Instituts, und Bewertung, wie diese Abwei-chungen reduziert werden können und bis wann;
- d. Beschreibung, wie die Fähigkeit in den Business-as-usual-Prozess (BAU) eingebet-tet ist;
- e. Beschreibung, welchen Bezug die Abwicklungsfähigkeit zur Sanierungsplanung des Instituts hat (z. B. unterstützt die operative Kontinuität in Abwicklungsvereinbarun-gen auch Sanierungsoptionen wie z. B. Veräußerungen oder werden Sanierungs-vereinbarungen zur Unterstützung der Abwicklung genutzt);
- f. jede interne oder externe Beurteilung der Anwendung dieser Leitlinien durch das Institut, einschließlich interner oder externer Prüfberichte, Bewertungen externer Berater, Testläufe oder aufsichtlicher Überprüfungen;
- g. jedes weitere von der zuständigen Abwicklungsbehörde festgelegte Thema (z. B. Erkenntnisse aus dem jüngsten Konjunkturabschwung oder Marktereignis).
125. In der Zusammenfassung ihrer Selbsteinschätzung gemäß Absatz 124 sollten die Institute: - a. ihr Verständnis der von der Abwicklungsbehörde festgelegten Abwicklungsstrate-gie sowie ihre Rolle und die der Behörde(n) bei der Umsetzung dieser Strategie darlegen;
- b. ihren Test- und Kontrollrahmen beschreiben, der es ihnen ermöglicht, sicherzustel-len, dass sie in der Lage sind, die Umsetzung der Abwicklungsstrategie dauerhaft zu unterstützen;
- c. ihre Selbsteinschätzung nach folgenden Schlüsselbereichen in Bezug auf ihre Ab-wicklungsfähigkeit zusammenfassen:
- i. Governance;
- ii. operative Kontinuität im Abwicklungsfall (OCIR) und Zugang zu FMI6 ;
- iii. Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit;
- iv. Liquidität und Finanzausstattung bei Abwicklung;
- v. MIS7 ;
- vi. Kommunikation;
- vii. Übertragbarkeit und Restrukturierung.
126. Die Institute sollten der Abwicklungsbehörde mindestens alle zwei Jahre ihren Selbstein-schätzungsbericht vorlegen. Der erste Bericht sollte bis zum 31. Dezember 2024 vorgelegt wer-den. 127. Im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Abwicklungsgruppen sollte der Selbstein-schätzungsbericht entweder von der Abwicklungseinheit an die für die Gruppenabwicklung zu-ständige Behörde (bzw. im Falle eines multiplen Abwicklungsansatzes an die zuständige Ab-wicklungsbehörde) oder von der Nicht-Abwicklungseinheit an die lokale Abwicklungsbehörde übermittelt werden. 128. Sofern zutreffend, sollte die Selbsteinschätzung der Nicht-Abwicklungseinheit auf der Grundlage der Gruppenabwicklungsstrategie und in Abstimmung mit der Abwicklungseinheit erarbeitet werden. 129. Zur Erstellung des in Absatz 124 genannten Selbsteinschätzungsberichts sollten die Insti-tute dem von ihrer Abwicklungsbehörde vorgegebenen Format folgen.
5 Leitlinien EBA/GL/2022/11 für Institute und Abwicklungsbehörden zur Übertragbarkeit für die Ergänzung der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit bei Transferstrategien (Leitlinien zur Übertragbarkeit). 6 Finanzmarktinfrastrukturen. 7 Management-Informationssysteme.
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4.7. Mehrjähriges Testprogramm
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130. Die Abwicklungsbehörden sollten unter Berücksichtigung des in Abschnitt 4.6 genannten Selbsteinschätzungsberichts und insbesondere der unter Absatz 124 Buchstaben d bis f gefor-derten Elemente ein mehrjähriges Programm zum Testen der Abwicklungsfähigkeit für Insti-tute, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, annehmen. Das Programm sollte alle in diesen Leitlinien und in den EBA-Leitlinien zur Übertragbarkeit8 dargelegten Fähigkeiten umfassen. 131. Es sollte einen Zeitraum von drei Jahren abdecken (hinsichtlich der beiden letzten Jahre indikativ), um es den Instituten zu ermöglichen, ihre Arbeiten für die Abwicklungsplanung zu optimieren. Es sollte jährlich von der Abwicklungsbehörde aktualisiert/bestätigt werden. Das Ergebnis der jährlichen Überprüfung sollte den Instituten unverzüglich mitgeteilt werden. 132. Die Abwicklungsbehörden sollten den Instituten das in Absatz 130 genannte mehrjährige Testprogramm und dessen jährliche Aktualisierungen bzw. Bestätigungen gemäß Absatz 131 spätestens zusammen mit der zusammenfassenden Darstellung des Abwicklungsplans und der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 7 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU übermitteln. 133. Die Abwicklungsbehörden sollten unter Berücksichtigung der nicht abschließenden Liste in Anhang 4 im mehrjährigen Testprogramm (gemäß Absatz 130) das Spektrum der Bewertungen, Tests, Methoden, Praktiken und Instrumente , die sie zu verwenden beabsichtigen, darlegen, um die Angemessenheit der von den Instituten zur Unterstützung der Umsetzung ihrer Abwick-lungsstrategie getroffenen Vorkehrungen zu testen. 134. Bei der Auswahl der Testmethoden für die Zwecke des gemäß Absatz 130 geforderten mehrjährigen Testprogramms sollten die Abwicklungsbehörden einen risikobasierten Ansatz auf der Grundlage des Risikoprofils, der Größe und des Geschäftsmodells der Institute (z. B. SREP-Einstufung9 ) sowie des SREP-Gesamtscore10 verfolgen und Folgendes berücksichtigen: - a. die Fortschritte bei der Abwicklungsfähigkeit bzw. den Grad, bis zu dem die in die-sen Leitlinien dargelegten Abwicklungsfähigkeiten erfüllt sind; und
- b. die Gesamtqualität der internen Bemühungen zur Sicherstellung der Abwicklungs-fähigkeit, wie im Selbsteinschätzungsbericht beschrieben.
135. Im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Abwicklungsgruppen sollte das mehrjährige Testprogramm zwischen den für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden und den Ab-wicklungsbehörden der Tochterunternehmen, die diesen Leitlinien unterliegen, erörtert wer-den. 136. Bei grenzüberschreitenden Gruppen sollte das mehrjährige Testprogramm der Abwick-lungseinheiten, einschließlich der darin vorgesehenen Tests, nach Vereinbarung, entweder von der Abwicklungsbehörde der Abwicklungseinheit oder von den Abwicklungsbehörden des Auf-nahmemitgliedstaats in Abstimmung mit der Abwicklungsbehörde der Abwicklungsein-heit, durchgeführt werden. 137. Die Abwicklungsbehörden sollten dem Institut und – im Falle einer grenzüberschreitenden Gruppe – zumindest den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums die Ergebnisse etwaiger Tests mitteilen, die im Einklang mit dem in Absatz 130 genannten Testprogramm durchgeführt wur-den.
8 EBA/GL/2022/11. 9 „SREP-Einstufung“ bezeichnet den Indikator für die Systemrelevanz des Instituts, der dem Institut je nach seiner Größe und Komplexität sowie entsprechend dem Umfang seiner Geschäfte zugewiesen wird. Siehe auch Abschnitt 2.1.1 der überarbeiteten EBA-SREP-Leitlinien (EBA/GL/2022/03). 10 Siehe Definition in der überarbeiteten EBA-SREP-Leitlinien (EBA/GL/2022/03), S. 21. „SREP-Gesamtscore“ den numerischen Indikator des Gesamtrisikos für die Überlebensfähigkeit des Instituts auf der Grundlage der SREP-Gesamtbewertung.
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4.8. Master-Playbook
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138. Das Unionsmutterunternehmen und die Abwicklungseinheiten einer Abwicklungsgruppe, die entweder Artikel 92a oder 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen oder deren Gesamtwert der Vermögenswerte auf Ebene der Abwicklungsgruppe über 100 Mrd. EUR liegt, sowie von der zuständigen Abwicklungsbehörde benannte Abwicklungseinheiten, die Arti-kel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht unterliegen und die Teil einer Abwicklungs-gruppe sind, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte unter 100 Mrd. EUR liegt, bei denen die Abwicklungsbehörde jedoch gemäß Artikel 45c Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU zu dem Ergebnis kommt, dass sie im Falle eines Ausfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Sys-temrisiko darstellen, sollten ein Master-Playbook entwickeln. 139. Das Master-Playbook sollte außerdem von anderen als den in Absatz 138 genannten Insti-tuten verlangt werden, wenn die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung gelangt, dass dies aufgrund der Komplexität der Organisation und der daraus resultierenden Notwendigkeit eines hohen Koordinierungsgrads der Fähigkeiten gerechtfertigt ist. 140. Das Master-Playbook sollte11 : - a. die wichtigsten Aufgaben und Zuständigkeiten der oberen Führungsebene im Vor-feld und während der Abwicklung festlegen;
- b. den Gegenstand und den Zeitrahmen festlegen, über die die Geschäftsleitung im Vorfeld und bis zur Abwicklung Entscheidungen treffen sollte;
- c. Auslöser für die Aktivierung von Sub-Playbooks (Playbooks zu Bail-in und zur Über-tragung, Notfallpläne für den Zugang zu FMI, Kommunikation) festlegen;
- d. die Quelle, die Fristen und das Format der Informationsquellen festlegen, die diese Entscheidungen der Geschäftsleitung stützen werden;
- e. aufzeigen, wie die verschiedenen Elemente zur Umsetzung der Abwicklungsstrate-gie miteinander insbesondere mit Folgendem interagieren:
| i. | Bail-in-Umsetzung (Bail-in-Playbook); | | ii. | (ggf.) Playbook zu Übertragung (Transfer Playbook); | | iii. | Bewertung; | | iv. | Finanzausstattung und Liquidität im Abwicklungsfall (einschließlich Über-wachung von Sicherheiten / Strategie zur Finanzausstattung bei Abwick-lung); | | v. | Zugang zu FMI (einschließlich Notfallplänen); | | vi. | operative Kontinuität (einschließlich Leistungskatalog); | | vii. | Reorganisationsplan |
141. Die Institute sollten ihre Master-Playbooks mindestens einmal jährlich oder nach einer Än-derung ihrer rechtlichen oder organisatorischen Struktur oder einer Änderung ihrer operativen oder finanziellen Bedingungen, die sich wesentlich auf das Master-Playbook auswirken könnte oder eine Änderung des Master-Playbook erforderlich macht, aktualisieren. Das Ergebnis der jährlichen Überprüfung sollte den Abwicklungsbehörden unverzüglich mitgeteilt werden. 142. Nach Anhang 3 der Leitlinien zur Abwicklungsfähigkeit werden die Anhänge 4 und 5 wie folgt eingefügt:
11 Anhang 5 enthält eine allgemeine Beschreibung der Master-Playbook-Architektur.
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,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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