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+12. Nach Absatz 13 der Leitlinien zur Abwicklungsfähigkeit werden die folgenden neuen Ab-sätze 13a … |
12. Nach Absatz 13 der Leitlinien zur Abwicklungsfähigkeit werden die folgenden neuen Ab-sätze 13a …Nach Absatz 13 der Leitlinien zur Abwicklungsfähigkeit werden die folgenden neuen Ab-sätze 13a, 13b und 13c eingefügt: „13a. Die Institute sollten den Abwicklungsbehörden den in Absatz 124 genannten ersten Selbsteinschätzungsbericht bis zum 31. Dezember 2024 vorlegen. 13b. Abweichend von Absatz 132 sollten die Abwicklungsbehörden das erste in Absatz 130 genannte Mehrjahrestestprogramm bis zum 31. Dezember 2025 übermitteln. 13c. Die in Absatz 138 genannten Institute sollten den Abwicklungsbehörden das in dem Absatz genannte erste Master-Playbook bis zum 31. Dezember 2025 vorlegen.“ 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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