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26. Die Institute sollten ihre „szenariospezifische Sanierungskapazität“ mindestens für die …Die Institute sollten ihre „szenariospezifische Sanierungskapazität“ mindestens für die folgenden „relevanten Sanierungsplanindikatoren“ angeben6 :
Sofern die genannten Indikatoren von den Instituten auf der Grundlage der widerlegbaren Vermutung gemäß den EBA-Leitlinien für Sanierungsplanindikatoren7 nicht in ihr Rahmenwerk für Sanierungsplanindikatoren aufgenommen wurden, sollte die „szenariospezifische Sanierungskapazität“ bezüglich der jeweiligen Ersatzindikatoren ausgedrückt werden. Die Institute sollten in ihre Sanierungspläne die Nominalbeträge einschließen, die der Berechnung der relevanten Indikatoren zugrunde liegen (Zähler und Nenner), um es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, die gemeldeten Zahlen angemessen zu bewerten und zu hinterfragen. 6 Enthalten in Anhang II („Mindestliste der Sanierungsplanindikatoren“) in den EBA-Leitlinien zu Sanierungsplanindikatoren gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2014/59/EU (EBA/GL/2021/11). 7 Siehe Anhang II – Mindestliste der Sanierungsplanindikatoren in den EBA-Leitlinien zu Sanierungsplanindikatoren gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2014/59/EU (EBA/GL/2021/11). 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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