+13. Die Stichprobe sollte Institute, die der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, sowie …
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13. Die Stichprobe sollte Institute, die der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, sowie …
Die Stichprobe sollte Institute, die der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, sowie Wertpapierfirmen umfassen, die entweder den Anforderungen an die Unternehmensführung nach Artikel 91 der Richtlinie 2013/36/EU, gemäß Artikel 1 Absatz 2 oder 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 (Klasse 1) oder Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2019/2034 (Klasse 2) unterliegen. Die Stichprobe kann mehrere Institute oder Wertpapierfirmen einer Gruppe umfassen, insbesondere wenn diese in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Wenn die zuständigen Behörden einer von einer einzigen natürlichen Person geführten Wertpapierfirma gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU eine Zulassung erteilt haben, sollten sie diese nicht in die Stichprobe aufnehmen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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