+1. Kreis der Institute und Wertpapierfirmen, die in den Vergleich der Maßnahmen zur Förderung der Diversität einbezogen werden sollten
---+12. Die zuständigen Behörden sollten für eine repräsentative Stichprobe von Instituten und …
---+13. Die Stichprobe sollte Institute, die der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, sowie …
---+14. Die EBA wird sich rechtzeitig vor jeder Datenerhebung an die zuständigen Behörden wenden und …
---+15. Die zuständigen Behörden sollten die Institute und Wertpapierfirmen, die Teil der Stichprobe …
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1. Kreis der Institute und Wertpapierfirmen, die in den Vergleich der Maßnahmen zur Förderung der Diversität einbezogen werden sollten
1. Kreis der Institute und Wertpapierfirmen, die in den Vergleich der Maßnahmen zur Förderung der Diversität einbezogen werden sollten
1. Übersicht
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Regulierung |
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12. Die zuständigen Behörden sollten für eine repräsentative Stichprobe von Instituten und …
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Die zuständigen Behörden sollten für eine repräsentative Stichprobe von Instituten und Wertpapierfirmen innerhalb des Mitgliedstaats auf Einzelbasis entsprechend den gesondert veröffentlichten Anhängen die Daten über Maßnahmen zur Förderung der Diversität, einschließlich der Strategien zur Förderung der Diversität und Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle, auf Ebene des Leitungsorgans erheben und der EBA übermitteln.
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13. Die Stichprobe sollte Institute, die der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, sowie …
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Die Stichprobe sollte Institute, die der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, sowie Wertpapierfirmen umfassen, die entweder den Anforderungen an die Unternehmensführung nach Artikel 91 der Richtlinie 2013/36/EU, gemäß Artikel 1 Absatz 2 oder 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 (Klasse 1) oder Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2019/2034 (Klasse 2) unterliegen. Die Stichprobe kann mehrere Institute oder Wertpapierfirmen einer Gruppe umfassen, insbesondere wenn diese in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Wenn die zuständigen Behörden einer von einer einzigen natürlichen Person geführten Wertpapierfirma gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU eine Zulassung erteilt haben, sollten sie diese nicht in die Stichprobe aufnehmen.
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14. Die EBA wird sich rechtzeitig vor jeder Datenerhebung an die zuständigen Behörden wenden und …
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Die EBA wird sich rechtzeitig vor jeder Datenerhebung an die zuständigen Behörden wenden und weitere Informationen darüber bereitstellen, wie die Stichprobe von Instituten und Wertpapierfirmen, für die Daten erhoben werden sollten, zu bestimmen ist. Nach der Aufforderung sollten die zuständigen Behörden die EBA innerhalb der von der EBA vorgegebenen Frist über den Kreis der Institute und Wertpapierfirmen unterrichten, den sie in den Vergleich der Maßnahmen zur Förderung der Diversität aufnehmen wollen.
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15. Die zuständigen Behörden sollten die Institute und Wertpapierfirmen, die Teil der Stichprobe …
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Die zuständigen Behörden sollten die Institute und Wertpapierfirmen, die Teil der Stichprobe sind, rechtzeitig vor der Datenerhebung und mindestens drei Monate vor der Aufforderung zur Übermittlung der Daten unterrichten.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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