+14. Kreditdienstleister sollten sicherstellen, dass ihr Leitungs- oder Verwaltungsorgan als Ganzes …

14. Kreditdienstleister sollten sicherstellen, dass ihr Leitungs- oder Verwaltungsorgan als Ganzes …

Kreditdienstleister sollten sicherstellen, dass ihr Leitungs- oder Verwaltungsorgan als Ganzes über angemessenes Wissen und angemessene Erfahrung verfügt, um seine Aufgaben jederzeit wahrzunehmen und das Geschäft kompetent und verantwortungsbewusst zu führen. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2021/2167 sollten Kreditdienstleister sicherstellen, dass alle Mitglieder dieser Organe gut beleumundet sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/