+14. Kreditdienstleister sollten sicherstellen, dass ihr Leitungs- oder Verwaltungsorgan als Ganzes …
|
14. Kreditdienstleister sollten sicherstellen, dass ihr Leitungs- oder Verwaltungsorgan als Ganzes …
Kreditdienstleister sollten sicherstellen, dass ihr Leitungs- oder Verwaltungsorgan als Ganzes über angemessenes Wissen und angemessene Erfahrung verfügt, um seine Aufgaben jederzeit wahrzunehmen und das Geschäft kompetent und verantwortungsbewusst zu führen. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2021/2167 sollten Kreditdienstleister sicherstellen, dass alle Mitglieder dieser Organe gut beleumundet sind.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|