+52. Zur Bewertung von Wissen und Erfahrung sollte die zuständige Behörde für jedes Mitglied des …
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52. Zur Bewertung von Wissen und Erfahrung sollte die zuständige Behörde für jedes Mitglied des …
Zur Bewertung von Wissen und Erfahrung sollte die zuständige Behörde für jedes Mitglied des Leitungs- oder Verwaltungsorgans zumindest einen Lebenslauf verlangen, der genaue Angaben zum Bildungsweg und zur Berufserfahrung, einschließlich akademischer Abschlüsse und anderer einschlägiger Ausbildungen, die Namen und Art aller Organisationen, für die die betreffende Person tätig war, sowie Angaben zur Art und Dauer der ausgeübten Funktionen enthält, wobei insbesondere alle Tätigkeiten hervorzuheben sind, die in den Bereich der angestrebten Position fallen, unter anderem Erfahrung im Bankwesen und Management.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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