+24. Leitlinie 9.3 erhält folgende Fassung: „9.3. Banken sollten neben den in Titel I dieser …

24. Leitlinie 9.3 erhält folgende Fassung: „9.3. Banken sollten neben den in Titel I dieser …

Leitlinie 9.3 erhält folgende Fassung:

„9.3. Banken sollten neben den in Titel I dieser Leitlinien genannten Risikofaktoren und Maßnahmen auch die folgenden Risikofaktoren und Maßnahmen berücksichtigen. Banken, die Vermögensverwaltungsdienste erbringen, sollten auch die sektorspezifische Leitlinie 12 beachten; solche, die Zahlungsauslösedienste oder Kontoinformationsdienste anbieten, sollten auch die sektorspezifische Leitlinie 18 beachten und diejenigen, die Krypto-Dienstleistungen erbringen, sollten die sektorspezifische Leitlinie 21 beachten.“

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/