+(viii) Änderungen der Leitlinie 9: Sektorspezifische Leitlinie zum standardisierten Privatkundengeschäft
---+24. Leitlinie 9.3 erhält folgende Fassung: „9.3. Banken sollten neben den in Titel I dieser …
---+25. Leitlinie 9.16 erhält folgende Fassung: „9.16. Wenn ein Bankkunde für die Verwaltung der Gelder …
---+26. Leitlinie 9.17 erhält folgende Fassung: „9.17. Hat eine Bank auf der Grundlage ihrer im …
---+27. In Leitlinie 9.18 wird der einleitende Satz durch folgenden Wortlaut ersetzt: „9.18. Soweit …
---+28. Die Überschrift der Leitlinien 9.20 bis 9.24 erhält folgende Fassung: „Kunden, die …
---+29. Die Leitlinien 9.20 bis 9.23 werden gestrichen.
---+30. Die folgenden Leitlinien 9.20 und 9.21 werden eingefügt: „9.20. Bei der Aufnahme einer …

(viii) Änderungen der Leitlinie 9: Sektorspezifische Leitlinie zum standardisierten Privatkundengeschäft

(viii) Änderungen der Leitlinie 9: Sektorspezifische Leitlinie zum standardisierten Privatkundengeschäft

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
24. Leitlinie 9.3 erhält folgende Fassung: „9.3. Banken sollten neben den in Titel I dieser …

Leitlinie 9.3 erhält folgende Fassung:

„9.3. Banken sollten neben den in Titel I dieser Leitlinien genannten Risikofaktoren und Maßnahmen auch die folgenden Risikofaktoren und Maßnahmen berücksichtigen. Banken, die Vermögensverwaltungsdienste erbringen, sollten auch die sektorspezifische Leitlinie 12 beachten; solche, die Zahlungsauslösedienste oder Kontoinformationsdienste anbieten, sollten auch die sektorspezifische Leitlinie 18 beachten und diejenigen, die Krypto-Dienstleistungen erbringen, sollten die sektorspezifische Leitlinie 21 beachten.“

25. Leitlinie 9.16 erhält folgende Fassung: „9.16. Wenn ein Bankkunde für die Verwaltung der Gelder …

Leitlinie 9.16 erhält folgende Fassung:

„9.16. Wenn ein Bankkunde für die Verwaltung der Gelder oder Kryptowerte seiner eigenen Kunden ein „Sammel-/Gemeinschaftskonto“ eröffnet, sollte die betreffende Bank allen regulären Sorgfaltspflichten nachkommen und auch die Identität der Kunden ihres Kunden prüfen, denn diese sind die wirtschaftlichen Eigentümer der Guthaben auf dem Sammelkonto.

26. Leitlinie 9.17 erhält folgende Fassung: „9.17. Hat eine Bank auf der Grundlage ihrer im …

Leitlinie 9.17 erhält folgende Fassung:

„9.17. Hat eine Bank auf der Grundlage ihrer im Einklang mit diesen Leitlinien durchgeführten GW/TF-Risikobewertung festgestellt, dass das mit der Geschäftsbeziehung verbundene GW/TF-Risiko hoch ist, so sollte sie gegebenenfalls die in Artikel 18 der Richtlinie (EU) 2015/849 dargelegten verstärkten Sorgfaltspflichten anwenden.“

27. In Leitlinie 9.18 wird der einleitende Satz durch folgenden Wortlaut ersetzt: „9.18. Soweit …

In Leitlinie 9.18 wird der einleitende Satz durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„9.18. Soweit nach den nationalen Rechtsvorschriften zulässig, kann sich eine Bank bei Geschäftsbeziehungen mit geringem Risiko aufgrund der Bewertung des Risikoprofils des betreffenden Kunden jedoch auch für die Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten entscheiden, sofern:“

28. Die Überschrift der Leitlinien 9.20 bis 9.24 erhält folgende Fassung: „Kunden, die …

Die Überschrift der Leitlinien 9.20 bis 9.24 erhält folgende Fassung:

„Kunden, die Dienstleistungen in Zusammenhang mit Kryptowerten anbieten“

29. Die Leitlinien 9.20 bis 9.23 werden gestrichen.

Die Leitlinien 9.20 bis 9.23 werden gestrichen.

30. Die folgenden Leitlinien 9.20 und 9.21 werden eingefügt: „9.20. Bei der Aufnahme einer …

Die folgenden Leitlinien 9.20 und 9.21 werden eingefügt:

„9.20. Bei der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit einem Kunden, der Krypto-Dienstleistungen anbietet, bei dem es sich nicht um einen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/11145 handelt, können Banken einem erhöhten GW-/TF-Risiko ausgesetzt sein. Das Risiko kann unter Umständen gemindert werden, wenn ein solcher Anbieter nach einem ähnlichen Rechtsrahmen wie dem der Verordnung (EU) 2023/1114 oder der Richtlinie (EU) 2015/849 reguliert und beaufsichtigt wird. Die Banken sollten die GW/TF-Risikobewertung dieser Kunden durchführen, bevor sie eine Geschäftsbeziehung mit ihnen eingehen. In diesem Zusammenhang sollten die Banken auch das GW/TF-Risiko berücksichtigen, das mit der spezifischen Art der Kryptowerte verbunden ist, die von diesen Anbietern angeboten oder verwaltet werden.“

„9.21. Um dafür Sorge zu tragen, dass das mit in Leitlinie 9.20 beschriebenen Kunden verbundene GW/TF-Risiko gemindert wird, sollten Banken im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten mindestens Folgendes unternehmen:

  • a) Aufnahme eines Dialogs mit dem Kunden, um die Art der Geschäftstätigkeit und die damit verbundenen GW/TF-Risiken zu verstehen;
  • b) zusätzlich zur Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden die Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber der oberen Führungsebene, sofern sich diese unterscheidet, wobei auch etwaige nachteilige Informationen einzubeziehen sind;
  • c) Verstehen des Umfangs, in dem diese Kunden ihren eigenen Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden anwenden, sei es im Rahmen einer gesetzlichen Pflicht oder auf freiwilliger Basis;
  • d) Feststellung, ob der Kunde in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat oder in einem Drittland registriert oder zugelassen ist, und im Falle eines Drittlandes die Beurteilung der Angemessenheit des rechtlichen und aufsichtlichen AGW-/BFT-Systems des Drittlandes im Einklang mit Leitlinie 2.11;
  • e) Feststellung, ob die vom Kunden angebotenen Dienstleistungen in den Geltungsbereich seiner Registrierung oder Zulassung fallen;
  • f) Feststellung, ob der Kunde andere Dienstleistungen anbietet als die, für die er als Kredit- oder Finanzinstitut registriert oder zugelassen ist;
  • g) umfasst die Geschäftstätigkeit des Kunden die Ausgabe von Kryptowerten zur Beschaffung von Geldern, wie z. B. Initial Coin Offerings, sollten die Banken feststellen, ob diese Geschäfte im Einklang mit den geltenden rechtlichen Anforderungen ausgeführt werden und ob sie gegebenenfalls für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach international vereinbarten Standards wie den von der Financial Action Task Force (FATF) veröffentlichten Standards reguliert sind.“

5 Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/