+18. Sobald die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die in Absatz 17 genannten …

18. Sobald die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die in Absatz 17 genannten …

Sobald die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die in Absatz 17 genannten Informationen von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats erhalten hat, sollte sie ihr Verzeichnis oder Register innerhalb der darauffolgenden zwei Arbeitstage aktualisieren.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/