+18. Sobald die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die in Absatz 17 genannten …
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18. Sobald die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die in Absatz 17 genannten …
Sobald die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die in Absatz 17 genannten Informationen von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats erhalten hat, sollte sie ihr Verzeichnis oder Register innerhalb der darauffolgenden zwei Arbeitstage aktualisieren.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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