+4.3. Aktualisierungen der Verzeichnisse oder Register
---+16. Die zuständigen Behörden sollten die für das Verzeichnis oder Register relevanten Informationen …
---+17. In dem besonderen Fall, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats einem …
---+18. Sobald die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die in Absatz 17 genannten …
---+19. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sollte die zuständige Behörde des …
---+20. Übermittelt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zum ersten Mal eine Mitteilung …
---+21. Zur Erleichterung der Aktualisierung der nationalen Register in der gesamten EU im Wege einer …

4.3. Aktualisierungen der Verzeichnisse oder Register

4.3. Aktualisierungen der Verzeichnisse oder Register

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
16. Die zuständigen Behörden sollten die für das Verzeichnis oder Register relevanten Informationen …

Die zuständigen Behörden sollten die für das Verzeichnis oder Register relevanten Informationen verarbeiten und das Verzeichnis oder Register mindestens einmal wöchentlich aktualisieren.

17. In dem besonderen Fall, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats einem …

In dem besonderen Fall, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats einem Kreditdienstleister die Zulassung zur Erbringung von Kreditdienstleistungen oder zur Entgegennahme und zum Halten von Mitteln von Kreditnehmern entzogen hat, sollte die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Informationen gemäß Absatz 9 Punkt (i) und sofern einschlägig Absatz 9 Punkt (j) dieser Leitlinien innerhalb der darauffolgenden zwei Arbeitstage aktualisieren.

18. Sobald die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die in Absatz 17 genannten …

Sobald die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die in Absatz 17 genannten Informationen von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats erhalten hat, sollte sie ihr Verzeichnis oder Register innerhalb der darauffolgenden zwei Arbeitstage aktualisieren.

19. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sollte die zuständige Behörde des …

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sollte die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats über alle für ihr Verzeichnis oder Register relevanten Änderungen unterrichten, und zwar spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ihr Verzeichnis oder Register aktualisiert. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sollte die Informationen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats mithilfe eines direkten und rückverfolgbaren Kommunikationsmittels unter Verwendung der im Anhang beigefügten Vorlage übermitteln.

20. Übermittelt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zum ersten Mal eine Mitteilung …

Übermittelt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zum ersten Mal eine Mitteilung gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2021/2167 für einen bestimmten Kreditdienstleister, sollte sie in Abschnitt 1 der Vorlage „Erstmitteilung“ ankreuzen und Abschnitt 2 sowie die nicht öffentlichen Informationen in Abschnitt 3 der Vorlage ausfüllen. In anderen Fällen als der Erstmitteilung sollte die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in der Vorlage die Informationen hervorheben, die sich seit der letzten Mitteilung an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats geändert haben, und zumindest die Abschnitte 1 und 2 der Vorlage ausfüllen.

21. Zur Erleichterung der Aktualisierung der nationalen Register in der gesamten EU im Wege einer …

Zur Erleichterung der Aktualisierung der nationalen Register in der gesamten EU im Wege einer zentralen Liste funktionaler E-Mail-Adressen, sollten die zuständigen Behörden der EBA die entsprechende E-Mail-Adresse für die Verwaltung des Verzeichnisses oder Registers mitteilen, sobald ihr nationales Verzeichnis oder Register eingerichtet ist, und die EBA über alle späteren Änderungen dieser E-Mail-Adresse unterrichten.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/