+12. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die „Gruppe“ als …

12. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die „Gruppe“ als …

Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die „Gruppe“ als die konsolidierte Gruppe ausgelegt werden, zu der das Unternehmen für Rechnungslegungs- oder Aufsichtszwecke gehört.

Ein Unternehmen, das in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen ist

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/