+12. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die „Gruppe“ als …
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12. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die „Gruppe“ als …
Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die „Gruppe“ als die konsolidierte Gruppe ausgelegt werden, zu der das Unternehmen für Rechnungslegungs- oder Aufsichtszwecke gehört. Ein Unternehmen, das in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen ist
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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