+20. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die Erfüllung von …
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20. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die Erfüllung von …
Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die Erfüllung von Anerkennungskriterien, „die mindestens so streng sind wie bei der ursprünglichen Auswahl der zugrunde liegenden Risikopositionen“ als Anerkennungskriterien angesehen werden, die mindestens so streng sind wie die Anerkennungskriterien, die bei Abschluss der Transaktion auf die ursprünglichen zugrunde liegenden Risikopositionen angewandt wurden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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