+24. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 8 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 …

24. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 8 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 …

Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 8 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten als Risikopositionen mit festgelegten periodischen Zahlungsströmen gelten:

  • a. Risikopositionen, die im Falle revolvierender Verbriefungen in einer einzigen Rate zu zahlen sind, wie in Artikel 26b Absatz 12 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 erwähnt;
  • b. Risikopositionen aus Kreditkartenfazilitäten;
  • c. Risikopositionen, deren Zinsen in Raten und deren Kapitalbetrag zum Ende der Laufzeit entrichtet wird, einschließlich endfälliger Hypothekendarlehen;
  • d. Risikopositionen mit aus Zinsen und teilweiser Tilgung bestehenden Raten, bei denen eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
(i) (ii)Die verbleibende Kapitaleinlage wird zum Ende der Laufzeit getilgt; die Rückzahlung der Kapitaleinlage ist abhängig von der Veräußerung der Vermögenswerte, mit denen die zugrunde liegenden Risikopositionen besichert sind;
  • e. Risikopositionen mit vorübergehenden Zahlungsunterbrechungen, die zwischen dem Schuldner und dem Kreditgeber vertraglich vereinbart wurden. Vergabestandards, Erfahrung des Originators (Artikel 26b Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402)

Offenlegung wesentlicher Änderungen gegenüber früheren Vergabestandards

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/