+24. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 8 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 …
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24. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 8 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 …
Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 8 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten als Risikopositionen mit festgelegten periodischen Zahlungsströmen gelten: - a. Risikopositionen, die im Falle revolvierender Verbriefungen in einer einzigen Rate zu zahlen sind, wie in Artikel 26b Absatz 12 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 erwähnt;
- b. Risikopositionen aus Kreditkartenfazilitäten;
- c. Risikopositionen, deren Zinsen in Raten und deren Kapitalbetrag zum Ende der Laufzeit entrichtet wird, einschließlich endfälliger Hypothekendarlehen;
- d. Risikopositionen mit aus Zinsen und teilweiser Tilgung bestehenden Raten, bei denen eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
| (i) (ii) | Die verbleibende Kapitaleinlage wird zum Ende der Laufzeit getilgt; die Rückzahlung der Kapitaleinlage ist abhängig von der Veräußerung der Vermögenswerte, mit denen die zugrunde liegenden Risikopositionen besichert sind; |
- e. Risikopositionen mit vorübergehenden Zahlungsunterbrechungen, die zwischen dem Schuldner und dem Kreditgeber vertraglich vereinbart wurden. Vergabestandards, Erfahrung des Originators (Artikel 26b Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402)
Offenlegung wesentlicher Änderungen gegenüber früheren Vergabestandards
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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