+37. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 10 vierter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 …

37. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 10 vierter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 …

Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 10 vierter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten Risikopositionen als ähnlich angesehen werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • a. die Risikopositionen gehören zu einer der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iii oder Buchstabe a Ziffern v bis vii der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1851 genannten Vermögenswertkategorien;
  • b. die Risikopositionen gehören zu der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1851 genannten Vermögenswertkategorie und derselben in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a dieser Verordnung genannten Art von Schuldner;
  • c. die Risikopositionen gehören zu der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer viii der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1851 genannten Vermögenswertkategorie und weisen in Bezug auf einen der in Artikel 2 Absatz 6 dieser Verordnung genannten Homogenitätsfaktoren ähnliche Merkmale auf.

Keine ausgefallenen Risikopositionen und keine Risikopositionen gegenüber Schuldnern oder Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität (Artikel 26b Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/2402)

Ausgefallene Risikopositionen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/