+37. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 10 vierter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 …
|
37. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 10 vierter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 …
Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 10 vierter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten Risikopositionen als ähnlich angesehen werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: - a. die Risikopositionen gehören zu einer der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iii oder Buchstabe a Ziffern v bis vii der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1851 genannten Vermögenswertkategorien;
- b. die Risikopositionen gehören zu der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1851 genannten Vermögenswertkategorie und derselben in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a dieser Verordnung genannten Art von Schuldner;
- c. die Risikopositionen gehören zu der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer viii der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1851 genannten Vermögenswertkategorie und weisen in Bezug auf einen der in Artikel 2 Absatz 6 dieser Verordnung genannten Homogenitätsfaktoren ähnliche Merkmale auf.
Keine ausgefallenen Risikopositionen und keine Risikopositionen gegenüber Schuldnern oder Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität (Artikel 26b Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/2402) Ausgefallene Risikopositionen
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|