+41. Das in Artikel 26b Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/2402 erwähnte Verbot, zugrunde liegende …
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41. Das in Artikel 26b Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/2402 erwähnte Verbot, zugrunde liegende …
Das in Artikel 26b Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/2402 erwähnte Verbot, zugrunde liegende Risikopositionen gegenüber Schuldnern oder Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität auszuwählen, sollte als Anforderung verstanden werden, dass zum Zeitpunkt der Auswahl mindestens eine Partei mit nicht beeinträchtigter Bonität, sei sie Schuldner oder Garantiegeber, den vollen Betrag der verbrieften Risikopositionen bereitstellen kann. Daher sollten die zugrunde liegenden Risikopositionen keine der folgenden beiden Arten enthalten: - a. Risikopositionen gegenüber einem Schuldner mit beeinträchtigter Bonität, wenn es keinen Garantiegeber für den Gesamtbetrag der verbrieften Risikoposition gibt;
- b. Risikopositionen gegenüber einem Schuldner mit beeinträchtigter Bonität, dessen Garantiegeber ebenfalls eine beeinträchtigte Bonität aufweist.
Nach bestem Wissen des Originators oder ursprünglichen Kreditgebers
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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