+53. Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten sämtliche der …

53. Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten sämtliche der …

Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten sämtliche der unten aufgeführten Zinssätze als angemessene Referenzwerte für an einen Referenzwert gebundene Zinszahlungen angesehen werden:

  • a. Interbankensätze wie LIBOR, EURIBOR und andere anerkannte Leitzinsen;
  • b. andere etablierte Referenzzinssätze wie €STR, SONIA, SOFR und TONA;
  • c. von den Währungsbehörden festgelegte Zinssätze, einschließlich der Leitzinsen und der Diskontsätze der Zentralbanken;
  • d. sektorale Sätze, die die Finanzierungskosten des Kreditgebers widerspiegeln, einschließlich variabler Standardzinssätze und interner Zinssätze, die unmittelbar die Marktkosten der Finanzierung einer Bank oder einer Teilmenge von Instituten widerspiegeln, sofern die den Anlegern vorgelegten Daten Rückschlüsse auf das Verhältnis der sektoralen Sätze zu anderen Marktzinssätzen zulassen.

Komplexe Formeln oder Derivate

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/