+63. Bei einem Forderungsverwalter kann die erforderliche Erfahrung angenommen werden, wenn eine der …
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63. Bei einem Forderungsverwalter kann die erforderliche Erfahrung angenommen werden, wenn eine der …
Bei einem Forderungsverwalter kann die erforderliche Erfahrung angenommen werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: - a. Das Unternehmen oder die konsolidierte Gruppe, der es zu Bilanz- oder Aufsichtszwecken angehört, verwaltet als Teil seiner bzw. ihrer Geschäftstätigkeit seit mindestens fünf Jahren Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln;
- b. Wenn die unter Buchstabe a genannte Anforderung nicht erfüllt ist, müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- i. Mindestens zwei Mitglieder des Leitungsorgans verfügen über mindestens fünf Jahre einschlägige persönliche Berufserfahrung mit der Verwaltung von Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln;
- ii. Leitende Mitarbeiter außerhalb des Leitungsorgans mit Zuständigkeit für die Verwaltung von Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln, verfügen über mindestens fünf Jahre einschlägige persönliche Berufserfahrung mit der Verwaltung von Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln;
- iii. Der Forderungsverwaltungsfunktion des Unternehmens steht als Backup ein Forderungsverwalter zur Verfügung, der die unter Buchstabe a genannten Bedingungen erfüllt.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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