+73. Für die Zwecke von Artikel 26d Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 ist als geeignete und …
|
73. Für die Zwecke von Artikel 26d Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 ist als geeignete und …
Für die Zwecke von Artikel 26d Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 ist als geeignete und unabhängige Stelle eine Stelle anzusehen, die beide der folgenden Bedingungen erfüllt: - a. Sie verfügt über die für die Überprüfung erforderliche Erfahrung und Qualifikation;
- b. Es handelt sich bei ihr nicht um:
- i. eine Ratingagentur;
- ii. einen Dritten, der die Erfüllung der STS-Kriterien gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2017/2402 überprüft;
- iii. ein mit dem Originator, dem Sponsor, dem Anleger oder der Verbriefungszweckgesellschaft verbundenes Unternehmen.
Umfang der Überprüfung
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|