+82. Die Anforderung in Artikel 26d Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte nur dann gelten …
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82. Die Anforderung in Artikel 26d Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte nur dann gelten …
Die Anforderung in Artikel 26d Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte nur dann gelten, wenn dem Originator die im ersten Unterabsatz genannten Informationen bezüglich der Energieausweise oder die im zweiten Unterabsatz genannten Informationen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren der durch die zugrunde liegenden Risikopositionen finanzierten Vermögenswerte vorliegen und der Originator beschließt, diesen zweiten Unterabsatz anzuwenden, und die entsprechenden Informationen in dessen interner Datenbank oder IT-Systemen gespeichert sind. Wenn nur für einen Teil der zugrunde liegenden Risikopositionen solche Informationen verfügbar sind, sollte diese Anforderung nur für diesen Teil gelten. Einhaltung der Offenlegungspflichten gemäß Artikel 7 (Artikel 26d Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402)
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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