+85. Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten, wenn der durch …
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85. Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten, wenn der durch …
Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten, wenn der durch die Besicherungsvereinbarung abgedeckte Betrag der zugrunde liegenden Risikoposition niedriger ist als der ausstehende Nominalbetrag der zugrunde liegenden Risikoposition, die vorläufigen und endgültigen Ausgleichzahlungen im gleichen Verhältnis (pro rata) zum Anteil des ausstehenden Nominalbetrags berechnet werden, der durch die Besicherungsvereinbarung abgedeckt ist. Bestimmung der vorläufigen Ausgleichzahlung
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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