+85. Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten, wenn der durch …

85. Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten, wenn der durch …

Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten, wenn der durch die Besicherungsvereinbarung abgedeckte Betrag der zugrunde liegenden Risikoposition niedriger ist als der ausstehende Nominalbetrag der zugrunde liegenden Risikoposition, die vorläufigen und endgültigen Ausgleichzahlungen im gleichen Verhältnis (pro rata) zum Anteil des ausstehenden Nominalbetrags berechnet werden, der durch die Besicherungsvereinbarung abgedeckt ist.

Bestimmung der vorläufigen Ausgleichzahlung

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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