+86. Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 2 zweiter Unterabsatz Buchstabe b der Verordnung (EU) …

86. Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 2 zweiter Unterabsatz Buchstabe b der Verordnung (EU) …

Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 2 zweiter Unterabsatz Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte „gegebenenfalls“ nur dann als anwendbar verstanden werden, wenn der Originator von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erhalten hat, den IRB-Ansatz zu verwenden, um den erwarteten Verlustbetrag für die jeweilige zugrunde liegende Risikoposition zu bestimmen, für die die Bedingung „höher als“ bewertet wird, und wenn das für die zugrunde liegende Risikoposition verwendete Ratingsystem von der zuständigen Behörde entsprechend für die Verwendung des IRB-Ansatzes bewertet wurde.

Erwarteter Verlustbetrag

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/