+101. Artikel 26e Absatz 10 erster Unterabsatz Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2017/2402 …

101. Artikel 26e Absatz 10 erster Unterabsatz Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2017/2402 …

Artikel 26e Absatz 10 erster Unterabsatz Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte so verstanden werden, dass er sich auf Schuldverschreibungen bezieht, die unabhängig von ihrer ursprünglichen Laufzeit eine Restlaufzeit von höchstens drei Monaten haben. Beträgt der Zeitraum bis zum nächsten Zahlungstermin im Rahmen der Besicherungsvereinbarung weniger als drei Monate, sollte die Restlaufzeit der Schuldverschreibungen nicht länger als dieser Zeitraum sein, um eine Laufzeitinkongruenz zwischen dem Zeitpunkt der Rückzahlung der Schuldverschreibungen und dem nächsten Zahlungstermin im Rahmen der Besicherungsvereinbarung zu vermeiden.

Anlagen in synthetische Unternehmensanleihen („Credit Linked Notes“)

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/