+51. Die Emittenten von ART sollten stets eine ausreichende Substanz wahren und nicht zu „leeren …
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51. Die Emittenten von ART sollten stets eine ausreichende Substanz wahren und nicht zu „leeren …
Die Emittenten von ART sollten stets eine ausreichende Substanz wahren und nicht zu „leeren Hüllen“ oder „Briefkastenfirmen“ werden. Zu diesem Zweck sollten sie - a. stets alle Voraussetzungen ihrer Zulassung erfüllen, einschließlich der wirksamen Wahrnehmung der Zuständigkeiten durch das Leitungsorgan entsprechend den Ausführungen in Abschnitt I dieser Leitlinien;
- b. einen klaren und transparenten organisatorischen Rahmen und eine Struktur aufrechterhalten, die es ihnen ermöglichen, die Einhaltung der rechtlichen und aufsichtlichen Anforderungen sicherzustellen, wie in Abschnitt 4 beschrieben;
- c. bei der Auslagerung von operationellen Aufgaben von internen Kontrollfunktionen eine geeignete Aufsicht ausüben und die Fähigkeit zur Steuerung der Risiken besitzen, die durch die Auslagerung kritischer oder wesentlicher Funktionen entstehen; sowie
- d. über ausreichende Mittel und Kapazitäten verfügen, um die Erfüllung der Buchstaben a bis c sicherzustellen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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