+51. Die Emittenten von ART sollten stets eine ausreichende Substanz wahren und nicht zu „leeren …

51. Die Emittenten von ART sollten stets eine ausreichende Substanz wahren und nicht zu „leeren …

Die Emittenten von ART sollten stets eine ausreichende Substanz wahren und nicht zu „leeren Hüllen“ oder „Briefkastenfirmen“ werden. Zu diesem Zweck sollten sie

  • a. stets alle Voraussetzungen ihrer Zulassung erfüllen, einschließlich der wirksamen Wahrnehmung der Zuständigkeiten durch das Leitungsorgan entsprechend den Ausführungen in Abschnitt I dieser Leitlinien;
  • b. einen klaren und transparenten organisatorischen Rahmen und eine Struktur aufrechterhalten, die es ihnen ermöglichen, die Einhaltung der rechtlichen und aufsichtlichen Anforderungen sicherzustellen, wie in Abschnitt 4 beschrieben;
  • c. bei der Auslagerung von operationellen Aufgaben von internen Kontrollfunktionen eine geeignete Aufsicht ausüben und die Fähigkeit zur Steuerung der Risiken besitzen, die durch die Auslagerung kritischer oder wesentlicher Funktionen entstehen; sowie
  • d. über ausreichende Mittel und Kapazitäten verfügen, um die Erfüllung der Buchstaben a bis c sicherzustellen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/