+158. Auf der Grundlage der vorstehend genannten Analyse sollte ein Emittent von ART Folgendes …
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158. Auf der Grundlage der vorstehend genannten Analyse sollte ein Emittent von ART Folgendes …
Auf der Grundlage der vorstehend genannten Analyse sollte ein Emittent von ART Folgendes einrichten: - a. Notfallpläne sowie Pläne zur Fortführung des Geschäftsbetriebs, damit ein Emittent von ART angemessen auf Notsituationen reagieren kann und in der Lage ist, seine wichtigsten Geschäftsabläufe und Datenspeicherung im Fall einer Störung seiner üblichen Geschäftsabläufe aufrechtzuerhalten;
- b. Wiederherstellungspläne für kritische Ressourcen und kritische oder wichtige Funktionen, um sich von Störungen zu erholen und den Emittenten von ART in die Lage zu versetzen, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens zu normalen Geschäftsverfahren zurückzukehren. Restrisiken aufgrund potenzieller Geschäftsunterbrechungen sollten mit dem Risikoappetit des Emittenten von ART vereinbar sein;
- c. für andere Tätigkeiten oder in Fällen, in denen die Fortführung kritischer wesentlicher Funktionen nicht gewährleistet werden kann, sollten Emittenten von ART über Verfahren für die zeitnahe Wiederherstellung von Daten und Funktionen und die rechtzeitige Wiederaufnahme ihrer Tätigkeiten verfügen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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