+28. Die Emittenten sollten qualitative und quantitative Indikatoren in den Sanierungsplan …
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28. Die Emittenten sollten qualitative und quantitative Indikatoren in den Sanierungsplan …
Die Emittenten sollten qualitative und quantitative Indikatoren in den Sanierungsplan aufnehmen. Bei der Festlegung der quantitativen Schwellenwerte für die Sanierungsplanindikatoren sollte der Emittent – im Einklang mit seinem gemäß Artikel 45 Absatz 3 und Artikel 45 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 eingerichteten allgemeinen Rahmen für das Risikomanagement – progressive Parameter („Ampelansatz“) vorsehen, damit das Leitungsorgan des Emittenten frühzeitig darüber informiert wird, dass die betreffenden Schwellenwerte von Indikatoren möglicherweise überschritten werden könnten.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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