+28. Die Emittenten sollten qualitative und quantitative Indikatoren in den Sanierungsplan …

28. Die Emittenten sollten qualitative und quantitative Indikatoren in den Sanierungsplan …

Die Emittenten sollten qualitative und quantitative Indikatoren in den Sanierungsplan aufnehmen. Bei der Festlegung der quantitativen Schwellenwerte für die Sanierungsplanindikatoren sollte der Emittent – im Einklang mit seinem gemäß Artikel 45 Absatz 3 und Artikel 45 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 eingerichteten allgemeinen Rahmen für das Risikomanagement – progressive Parameter („Ampelansatz“) vorsehen, damit das Leitungsorgan des Emittenten frühzeitig darüber informiert wird, dass die betreffenden Schwellenwerte von Indikatoren möglicherweise überschritten werden könnten.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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