+39. Die Emittenten sollten im Sanierungsplan angeben, dass das Leitungsorgan des Emittenten im …
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39. Die Emittenten sollten im Sanierungsplan angeben, dass das Leitungsorgan des Emittenten im …
Die Emittenten sollten im Sanierungsplan angeben, dass das Leitungsorgan des Emittenten im Falle einer Überschreitung des Schwellenwerts eines Sanierungsplanindikators die Situation bewerten und entscheiden wird, ob der Sanierungsplan ausgelöst wird, und dies den zuständigen Behörden umgehend mitteilen. Die Emittenten sollten zudem in den Sanierungsplan aufnehmen, dass die Entscheidung zur Aktivierung des Sanierungsplans auch die Art der zu ergreifenden Sanierungsmaßnahmen umfasst.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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