+2. Diese Leitlinien gelten bei der Zulassung und fortlaufend für zuständige Behörden im Sinne von …

2. Diese Leitlinien gelten bei der Zulassung und fortlaufend für zuständige Behörden im Sinne von …

Diese Leitlinien gelten bei der Zulassung und fortlaufend für zuständige Behörden im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 35 Buchstabe a der MiCA-Verordnung, Emittenten von ARTs und CASPs3 gemäß Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 68 Absatz 1 der MiCA-Verordnung im Hinblick auf die Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans

  • a. eines antragstellenden Emittenten von ARTs, der eine Zulassung gemäß Artikel 18 der MiCA-Verordnung beantragt oder gemäß Artikel 21 der genannten Verordnung zugelassen ist („Emittent von ARTs“ für die Zwecke dieser Leitlinien),
  • b. eines antragstellenden CASP, der eine Zulassung gemäß Artikel 62 der MiCA-Verordnung beantragt, oder eines CASP, der gemäß Artikel 63 der genannten Verordnung zugelassen ist („CASP“ für die Zwecke dieser Leitlinien), oder – unter Verweis auf Artikel 68 Absatz 1 der MiCA-Verordnung – eines CASP, der Kryptowerte-Dienstleistungen als Teil seiner Zulassung gemäß Artikel 60 Absätze 2, 4, 5 und 6 der MiCA-Verordnung erbringt.

3 Gemäß Artikel 60 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen die in Artikel 60 Absätze 1 bis 6 aufgeführten Rechtsträger unter anderem nicht Artikel 63 der Verordnung (EU) 2023/1114.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/