+2. Diese Leitlinien gelten bei der Zulassung und fortlaufend für zuständige Behörden im Sinne von …
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2. Diese Leitlinien gelten bei der Zulassung und fortlaufend für zuständige Behörden im Sinne von …
Diese Leitlinien gelten bei der Zulassung und fortlaufend für zuständige Behörden im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 35 Buchstabe a der MiCA-Verordnung, Emittenten von ARTs und CASPs3 gemäß Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 68 Absatz 1 der MiCA-Verordnung im Hinblick auf die Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans - a. eines antragstellenden Emittenten von ARTs, der eine Zulassung gemäß Artikel 18 der MiCA-Verordnung beantragt oder gemäß Artikel 21 der genannten Verordnung zugelassen ist („Emittent von ARTs“ für die Zwecke dieser Leitlinien),
- b. eines antragstellenden CASP, der eine Zulassung gemäß Artikel 62 der MiCA-Verordnung beantragt, oder eines CASP, der gemäß Artikel 63 der genannten Verordnung zugelassen ist („CASP“ für die Zwecke dieser Leitlinien), oder – unter Verweis auf Artikel 68 Absatz 1 der MiCA-Verordnung – eines CASP, der Kryptowerte-Dienstleistungen als Teil seiner Zulassung gemäß Artikel 60 Absätze 2, 4, 5 und 6 der MiCA-Verordnung erbringt.
3 Gemäß Artikel 60 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen die in Artikel 60 Absätze 1 bis 6 aufgeführten Rechtsträger unter anderem nicht Artikel 63 der Verordnung (EU) 2023/1114.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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